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_  ARCHIV 2020 aus Steuern & Recht

Dezember 2020

Grenzpendler: Kurzarbeitergeld
28.12.2020
Kurzarbeitergeld, das an in Frankreich ansässige Beschäftigte deutscher Unternehmen gezahlt wird, wird in Frankreich nach französischem Recht besteuert. Damit verbleibe in Frankreich ansässigen Beschäftigten im Ergebnis ein geringerer Betrag ihres Kurzarbeitergeldes als den in Deutschland ansässigen Beschäftigten, berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Für in Deutschland wohnende Beschäftigte sei der Bezug von Kurzarbeitergeld steuerbefreit. Eine faktische Doppelbesteuerung entstehe für Beschäftigte aus Frankreich dadurch allerdings nicht, da Deutschland die Einkünfte nach nationalem Recht keiner Besteuerung unterwerfe. Um zu vermeiden, dass die in Frankreich ansässigen Beschäftigten ein im Vergleich zu in Deutschland ansässigen Beschäftigten geringerer Betrag des Kurzarbeitergeldes verbleibe, würden bereits Gespräche mit Frankreich geführt. Nach Angaben der Bundesregierung waren Ende Juni 2019 46.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, die ihren Wohnsitz in Frankreich hatten.

Verkauf von Gutscheinen
28.12.2020
Der Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über das Internet stellt eine steuerbare Leistung an den Kunden dar, es handelt sich nicht um eine Vermittlungsleistung an den Veranstalter. Dies stellt das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil fest. Die Revision beim BFH wurde zugelassen. Über ein Internetportal wurden verschiedene Freizeiterlebnisse angeboten, die mit dem Erwerb eines Gutscheins Inanspruch genommen werden konnten. Diese Gutscheine wurden im eigenen Namen und auf Rechnung des Klägers veräußert, über das Internetportal konnten die angebotenen Ereignisse ausgewählt und Termine vereinbart werden. Wurde eine Leistung durch den Gutscheininhaber in Anspruch genommen, leitete der Kläger den entsprechenden Betrag unter Abzug einer Vermittlungsprovision an den jeweiligen Veranstalter weiter und erteilte hierüber eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis. Der Kläger behandelte nur die Vermittlungsprovision als Umsatz, das Finanzgericht den gesamten Betrag des verkauften Gutscheins. Der BFH muss nun über diese Frage entscheiden, die auch erhebliche Auswirkung auf den Vorsteuerabzug der Beteiligten haben wird.

Verwarnungsgelder: Arbeitslohn
21.12.2020
Der BFH hat entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat. Er bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Im zweiten Rechtsgang hat das FG aber noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.

Bilanzänderung
21.12.2020
Der BFH hat einen Leitsatz zur Aktivierung eines Anspruchs auf Investitionszulage aufgestellt. Demnach ist § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (i. d. F. seit StBereinG 1999) formell verfassungsgemäß. “Gewinn” ist der Bilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz infolge der Bilanzänderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergebenden Gewinnänderung und nicht in Höhe der sich aus einer Bilanzänderung ergebenden steuerlichen Gewinnänderung, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz (hier: § 10 Satz 1 InvZulG a. F.) beruht. Ein Anspruch auf Investitionszulage ist auch vor einer förmlichen Antragstellung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung der betreffenden Wirtschaftsgüter auszuweisen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen mit der Anschaffung/Herstellung erfüllt sind und die (spätere) Antragstellung bereits ernstlich beabsichtigt ist; der Ertrag ist nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten auf den gesetzlichen Verbleibenszeitraum periodisch abzugrenzen.

Transportfahrer: Rentenversicherungspflicht
14.12.2020
Wer ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen erbringt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Der Kläger ist selbständiger Landwirt und führte daneben für das beigeladene Transportunternehmen und verschiedene Auftraggeber Transportfahrten durch. Diese wurden unregelmäßig für zumeist wenige Tage mit pauschalen Tagessätzen durchgeführt. Es wurde vom Kläger stets die LKW´s des Auftraggebers genutzt. Die Klage gegen die durch die Betriebsprüfung festgestellte Versicherungspflicht blieb erfolglos und auch die Berufung wurde zurückgewiesen. Verfügt ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, spricht dies regelmäßig gegen eine selbständige Tätigkeit.

UStE: richtige Angaben zur Besteuerungsart
14.12.2020
Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung müssen Steuerpflichtige aufgrund eines BFH-Urteils Angaben zur Besteuerungsart machen. Es geht hier um die wichtige Frage, ob sie Soll- oder Istversteuerer sind. Nach Datenlage kommt es beim Befüllen der Zeile 22 der aktuellen Umsatzsteuererklärung jedoch häufig zu Missverständnissen. Mit der Ziffer 1 wird angegeben, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung). Mit der Ziffer 2 wird auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) verwiesen. Mit der Ziffer 3 gibt der Unternehmer an, dass er die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) nur auf einzelne Unternehmensteile anwendet.

Verhaltensbedingte Kündigung
07.12.2020
Wer eine verhaltensbedingte Kündigung vornehmen möchte, sollte sie mit einer Abmahnung vorbereiten und die Frist für die Entlastung beachten. Gründe dafür sind wiederholt unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, dauerndes zu spät kommen oder zu früh gehen, ohne Genehmigung verreisen oder Krankmeldung, obwohl der Mitarbeiter gesund ist. Auch andere Verstöße im betrieblichen Bereich sind denkbar, wie bedienen einer Maschine ohne vorgeschriebene Schutzkleidung. Bei gravierenden Verstößen muss schnell reagiert werden: fristlose Kündigungen müssen innerhalb zwei Wochen erledigt werden. Ansonsten muss eine Abmahnung erfolgen. Die eigentliche Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

Rechnung: Leistungsbeschreibung
07.12.2020
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zum Leistungsgegenstand in Rechnungen wichtige Aussagen festgelegt. So kann ein Abrechnungsdokument nur dann eine Rechnung sein, wenn die Beschreibung der Leistung nicht nur allgemeiner Art ist. Mit der Bezeichnung „Produktverkäufe“ ist es nicht möglich, die Leistung genau zu identifizieren. Der Vorsteuerabzug ist damit aus einer solchen Rechnung nicht möglich.


November 2020

Weniger Zuzahlung durch Steuersenkung
30.11.2020
Die bis Ende des Jahres befristete Mehrwertsteuersenkung kann in einzelnen Leistungsbereichen der gesetzlichen Krankenversicherung zu geringeren Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen führen. Eine darüber hinaus gehende Reduzierung würde jedoch den Zweck der Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen entgegenstehen. Dies teilt die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken-Fraktion mit. Zuzahlungen tragen zu einer ausgewogenen Lastenverteilung im Gesundheitswesen bei, so die Bundesregierung. Diese stellen mit Blick auf die langfristigen gesellschaftlichen Herausforderungen einen Stabilitätsfaktor dar.

Berichtigung des Vorsteuerabzugs
30.11.2020
Der BFH entscheidet, dass ein Wirtschaftsgut und damit Berichtigungsobjekt bei einem Gebäude unterschiedliche Gebäudeteile betreffen kann. Bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude ist das Berichtigungsobjekt der Teil, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist. Damit ist für jeden Teil auch die Bagatellgrenze zur Vornahme der Vorsteuerberichtigung gesondert zu prüfen.

Mindestlohn: häusliche Betreuung
23.11.2020
Die Klägerin wurde von ihrem bulgarischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine „24-Stunden-Pflege“ zu erledigen. Sie musste in der Wohnung der über 90 Jahre alten Pflegeperson übernachten, wobei nur eine Arbeitszeit mit 30 Stunden wöchentlich vereinbart wurde. Die Klägerin hat erfolgreich auf Vergütung von 24 Stunden täglich geklagt. Nach Auffassung des Gerichtes war in der Vereinbarung eine umfassenden Betreuung zugesagt worden, die sich nach dem zugesagten Leistungsspektrum nicht auf 30 Stunden wöchentlich beschränken konnte. Die zuerkannte vergütungspflichtige Zeit ergebe sich daraus, dass neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen sei. Es wurde Revision beim BAG zugelassen.

Veräußerung und gleichzeitige Verpachtung
23.11.2020
Mit seinem Urteil hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger Verpachtung der Ställe eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, was einen Vorsteuerabzug aus der Veräußerung ausschließt. Die Klägerin (eine GbR) habe zunächst sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen von ihrem Gesellschafter erworben, die zur Fortführung des Betriebs Sauenhaltung erforderlich gewesen seien. Hierfür genüge es, dass sie die erforderlichen Ställe lediglich angepachtet habe und die Fütterungsanlagen habe nutzen dürfen. Die nicht erworbenen Ackerflächen seien nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, da sie den Charakter des Unternehmens des Veräußerers nicht beeinflusst hätten. Den erworbenen Betrieb habe die Klägerin auch tatsächlich fortgeführt. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen V R 18/20 anhängig.

Corona: neue Arbeitsschutzregeln
16.11.2020
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat neue Corona-Arbeitsschutzregeln bekannt gegeben. Neben den allgemeinen Maßnahmen werden spezifische Arbeitsschutzregeln nicht beeinträchtigt. Die Regeln sind an alle Bereiche des Wirtschaftslebens gerichtet. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dabei auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.

Betriebstätte/feste Niederlassung
16.11.2020
Der Unternehmer unterhält nach dem Urteil des BFH dann eine feste Betriebstätte bzw. feste Niederlassung, wenn er einen umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist. Die Einrichtung muss von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen.

Sturz nach Weihnachtsfeier
09.11.2020
Der Kläger hat keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten, als er am Morgen nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier, die in einer Weinstube stattfand, in den nur 200 Meter entfernten Betriebsräumen auf dem Weg zur Toilette auf einer Kellertreppe stürzte und sich dabei Brüche zugezogen hat, so hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden. Es habe sich zwar bei der Weihnachtsfeier um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Gemeinschaftsveranstaltung und damit der Versicherungsschutz seien jedoch am Unfalltag gegen 01.30 Uhr beendet. Die Tätigkeit des Klägers vor dem Sturz (Aufenthalt in den Betriebsräumen und Aufsuchen der Toilette im Untergeschoss) hätten nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Aufenthalt in den Betriebsräumen, zumal der Kläger an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter teilgenommen habe, nicht mehr Bestandteil der Gemeinschaftsveranstaltung gewesen und damit von der Beschäftigtenversicherung nicht geschützt.

Kassennachschau: Unterlagen
09.11.2020
Betriebsprüfer dürfen bei der seit 2018 möglichen unangekündigten Kassennachschau weder die Privaträume des Unternehmers betreten noch die Geschäftsräume durchsuchen. Auch auf Kassendaten, die beim steuerlichen Berater liegen, können die Prüfer nicht sofort zugreifen. Ein Übergang zur steuerlichen Aussenprüfung ist jedoch möglich und die Einsicht aller Unterlagen kann so erlangt werden. Den Besuch beim steuerlichen Berater muss der Prüfer jedoch ankündigen. Bei der Kassennachschau im Betrieb dürfen folgende Unterlagen/Vorgänge vom Prüfer gefordert werden:
  • Verfahrensdokumentation
  • Durchführung eines Kassensturzes
  • Prüfung der Aufzeichnungen und Buchungen
  • Einsicht in alle relevanten Kassenunterlagen, wie Kassenberichte, Zählprotokolle
  • Prüfung des Kassensystems, der gespeicherten Daten und Programmierung
  • Abgleich mit Warenwirtschaft
Vor allem eine Verfahrensdokumentation mit einer Beschreibung zum Ablauf bis hin zur Archivierung ist in vielen Fällen eine entscheidende Grundlage für den reibungslosen Ablauf einer Kassennachschau.

Unternehmen halten an Homeoffice fest
02.11.2020
In Corona-Zeiten wurde die Arbeitsorganisation in den Unternehmen angepasst und viele Tätigkeiten in das Homeoffice verlagert. Nach einer Umfrage wollen 75 Prozent der größeren Unternehmen in der Informationswirtschaft ab 100 Beschäftigten eine dauerhafte Ausweitung der Heimarbeit vornehmen. Bei Unternehmen mit mittlerer Größe sind dies nur 64 Prozent und bei kleinen Unternehmen mit 5 bis 19 Beschäftigte bei 40 Prozent. Im verarbeitenden Gewerbe rechnet mehr als die Hälfte der großen Unternehmen mit dauerhaft vermehrtem Homeoffice. Nach Aussage der Unternehmen können weitaus mehr Tätigkeiten als bisher angenommen im Homeoffice statt im Büro vor Ort erledigt werden.

Einlage in BV: Schenkungsteuer
02.11.2020
Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht. Die Zuwendung erfolgt freigebig, wenn der einbringende Gesellschafter von dem anderen Gesellschafter keine entsprechende Gegenleistung erhält. Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert.


Oktober 2020

Kurzarbeitergeld für UG-Geschäftsführer
26.10.2020
Auch für Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden. Das Sozialgericht hatte im Verfahren über die Gewährung von Kurzarbeitergeld für einen UG-Geschäftsführer zu entscheiden, welches aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. Es wurde die Auffassung vertreten, dass der Geschäftsführer die Geschicke des Unternehmens leite und es seine Aufgabe sei, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden. Es gab keine Anhaltspunkte, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, weshalb möglichst viele Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis gehalten werden sollen. Das gelte auch für den Geschäftsführer.

Brexit: Warenhandel mit Nordirland
26.10.2020
Unternehmen in Nordirland sollen eine spezielle Identifikationsnummer zur Identifizierung erhalten, damit gemäß EU-Protokoll zu Irland/Nordirland die EU-MwSt-Bestimmungen für Waren Anwendung finden können. Nach Ablauf der Übergangszeit bis 31.12.2020 unterliegen diese dann den britischen Mehrwertsteuer-Vorschriften. Die vorgeschlagenen Änderungen erfordern einige IT-Anpassungen in den Mitgliedstaaten. Zu einer schnellen Einigung vor Ablauf der Übergangszeit wurde durch die EU-Kommission aufgerufen.

Urlaubsanspruch bei Kündigung
19.10.2020
Der Urlaubsanspruch ist bei Kündigung genau zu berechnen. Arbeitgeber können Zusatzvereinbarungen bezüglich der Urlaubsabgeltung vertraglich festhalten, aber nur, wenn sich dies zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Für den Urlaubsanspruch bei Kündigung gilt: wer das Unternehmen in der ersten Hälfte des Jahres verlässt, hat Anspruch auf seinen anteiligen Jahresurlaub- ein zwölftel pro Monat. Dabei ist das Abrunden nicht mehr erlaubt. Wer dagegen ab Juli ausscheidet, bekommt den vollen Jahresurlaub ohne Abzüge, falls er seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen arbeitet. Eine Ausnahme gilt bei Arbeitsverträgen, die die anteilige Berechnung auf das ganze Jahr ausdehnen. Zu berechnen ist der Urlaubsanspruch mit dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs oder Ausscheidens. Überstunden gelten bei der Berechnung nicht, Provisionen dagegen schon. Das Monatsbruttogehalt mal drei geteilt durch 13 ergibt den Wert der Arbeitswoche, geteilt durch die Arbeitstage. Durch Multiplizierung mit den Resturlaubstagen ergibt sich die Brutto-Auszahlung.

Corona: Betriebsschliessungsversicherungen
19.10.2020
Verspricht eine Betriebsschliessungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im folgenden aufgeführten...“ Krankheiten und Krankheitserreger, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschliessungen wegen des Corona-Virus. Die Inhaberin einer Gaststätte legte Beschwerde beim OLG Hamm ein, die ohne Erfolg blieb. Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Versicherer gewährte aufgrund der einschätzbaren Risiken auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes wegen neuer Infektionskrankheiten ausdrücklich keinen Versicherungsschutz.

Zweites Familienentlastungsgesetz
12.10.2020
Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein zweites Familienentlastungsgesetz beschlossen. Zur steuerlichen Entlastung und Förderung von Familien wird das Kindergeld pro Kind ab dem 01.01.2021 um 15 Euro pro Monat erhöht. Ebenso erhöhen sich die steuerlichen Kinderfreibeträge von 7.812 EUR auf 8.388 Euro. Desweiteren erhöht sich der Grundfreibetrag von 9.408 Euro auf 9.696 Euro ab 2021 und auf 9.984 Euro ab 2022. Zum weiteren Abbau der Progression werden die übrigen Tarifeckwerte für die Jahre 2021 und 2022 nach rechts verschoben. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrages ab 2021 in gleicher Weise festgelegt. Darüberhinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.

EuGH: Steuerentstehung
12.10.2020
Dem EuGH wurden folgende Fragen zur Vorabentscheidung bezüglich der Steuerentstehung im Zusammenhang mit Ratenzahlungen vorgelegt:
  1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogenen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?
  2. Bei Verneinung der ersten Frage: ist von einer Nichtbezahlung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?

Sachbezüge oder Geldleistungen
05.10.2020
Seit Jahresbeginn gelten neue gesetzliche Regelungen, die in der Praxis bei Gutscheinen und Geldkarten für Verunsicherung sorgen. Ein BMF-Schreiben soll dazu Klarheit bringen. Nach dem Entwurf sollen Gutscheine für Zeitungen und Zeitschriften in Papier Sachbezüge sein, dagegen erfüllen diese im Download nicht die Voraussetzungen. Papier-Essensmarken und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten fallen in den Anwendungsbereich der 44-Euro-Freigrenze. Die Ausführungen des Schreibens sollen rückwirkend gelten. Verbände haben bereits kritische Stellungnahmen abgeben.

Kassensysteme: unbürokratische Lösung
05.10.2020
Das BMF verweigerte hartnäckig die Fristverlängerung bei Kassenumstellung. Einige Bundesländer handeln im Interesse der Wirtschaft und geben für die Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit. Bis Ende September 2020 müssen die Vorgaben des Kassengesetzes zur Implementierung einer technischen Sicherheitseinrichtung umgesetzt werden. Vor dem Hintergrund der Corona-Krise schaffen einige Bundesländer eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis 31.3.2021 zu verlängern. Zwischenzeitlich hat das BMF die bundesweite Verlängerung bis 31.12.2020 doch noch genehmigt.


September 2020

Überstunden auszahlen
28.09.2020
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erhalten Mitarbeiter für Überstunden genausoviel Geld wie für reguläre Arbeitsstunden. Auf Basis des Monatslohns berechnet der Arbeitgeber den Stundensatz, ggf. mit Überstundenzuschlag soweit vereinbart. Die Auszahlung von Überstunden zieht Steuern und Sozialversicherung nach sich, nur bei Zuschlägen kann unter gewissen Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei abgerechnet werden. Es kommt lediglich eine ermäßigte Besteuerung in Frage, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Auszahlung erfolgt. Empfehlenswert für ist es, eine klare Regelung zum Abfeiern bzw. Auszahlen der Überstunden im Unternehmen zu finden. Dazu gehört die Dokumentation der Vereinbarungen und der jeweiligen Überstunden.

Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
28.09.2020
Für den befristeten Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021 wurde der ermäßigte Steuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen festgelegt. Ausgenommen sind die Abgaben von Getränken. Nach dem aktuellen BMF-Schreiben ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil in bestimmten Fällen mit 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Diese Vereinfachung kann insbesondere bei Kombiangeboten wie Buffet, All-Inklusive zur Anwendung kommen.

EU-Corona-Hilfen gegen Arbeitslosigkeit
21.09.2020
Mit dem Beschluss des Bundestages und Billigung des Bundesrates wurde der Weg für die finanzielle Abfederung der Arbeitslosigkeitsrisiken in Folge der Corona-Pandemie geebnet. Der deutsche Anteil liegt bei sechs Milliarden Euro. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Garantien für Kredite der Europäischen Kommission zu übernehmen, die besonders betroffene Mitgliedstaaten erhalten. Die Kredite sollen ermöglichen, Kurzarbeit oder ähnliche Instrumente sowie Maßnahmen im Gesundheitssektor zu finanzieren. Insgesamt sollen mit dem Instrument SURE zinsgünstige Darlehen von bis zu 100 Milliarden Euro zur Verfügung stehen.

Registrierkassen: TSE-Pflicht
21.09.2020
Seit dem 1.1.2020 ist der Einsatz eines Kassensystems mit einer technischen Sicherheitseinrichtung Pflicht. Das BMF hat aufgrund diverser organisatorischer Umsetzungsprobleme die Frist bis zum 30.09.2020 verlängert. Trotz Bemühungen der Verbände hat das BMF bisher eine allgemeine weitere Verlängerung abgelehnt. Für Kassenanwender, die rechtzeitig mittels Bestellung der notwendigen Komponenten aktiv geworden sind, z. B. durch Bestellung der Hard- oder Software wird eine Nichtbeanstandungsregelung gelten. Möchte der Unternehmer ein cloudbasiertes Kassensystem einführen, für die es noch keine Zertifizierung gibt, kann er dies als Argument bei Beanstandungen der Behörde entgegnen.

Grundrentengesetz
14.09.2020
Kernstück des Gesetzes ist die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen (aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegezeiten) wird die Rente um einen Zuschlag erhöht, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich aber nicht ganz gering waren. Dabei wird der Zuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet. Waren die Arbeitsentgelte lediglich für ergänzendes Einkommen vorhanden (z. B. Minijobs) wird keine Grundrente gezahlt. Die Höhe des Zuschlages wird durch Einkommensprüfung ermittelt, wobei zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute gelten. Es wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Es erfolgt dabei die Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente bzw. des Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden.

E-Rechnung statt Papier
14.09.2020
Ein Drittel aller Unternehmen in Deutschland erstellt Rechnungen noch überwiegend oder ausschließlich in Papierform. Die öffentliche Verwaltung treibt den Abschied vom Papier voran: ab dem 27.11.2020 werden die elektronische Rechnungstellung und Rechnungsübermittlung für alle Unternehmer, die im Auftrag des Bundes tätig werden, Pflicht. Länder und Kommunen müssen bereits seit April 2020 elektronische Rechnungen annehmen. Für viele Unternehmen ist die Umstellung zur elektronischen Rechnung eine Herausforderung. Der Digitalverband Bitkom hat jetzt eine neue Version des Faktenpapiers „10 Merksätze für elektronische Rechnungen“ veröffentlicht, das kleinen, mittleren und großen Betrieben bei der Umstellung auf die E-Rechnung hilft. Die elektronische Rechnung muss in einem bestimmten strukturierten Format erstellt werden und eine automatische Verarbeitung ermöglichen. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine Rechnung im PDF-Format, die als Anhang per Mail versandt wird.

Sonderurlaub: Umzug, Hochzeit, Geburt, Todesfall
07.09.2020
Meistens regeln Arbeits-oder Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarungen, wann ein Mitarbeiter daheim bleiben darf und ob der Arbeitgeber den Sonderurlaub bezahlt. Gesetzlich festgeschrieben sind die konkreten Umstände für den Anspruch auf Sonderurlaub nicht. Eine gute Orientierung bietet der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst: es gibt einen bezahlten Sonderurlaubstag für die Geburt des eigenen Kindes, einen dienstlichen Umzug und für das 25-jährige oder 40-jährige Dienstjubiläum. Bei einem Todesfall in der Familie sowie Pflege des kranken Kindes können einzelne Regelungen getroffen werden. Im letzteren Fall sind bis zu fünf Tage je nach Regelung üblich. Existiert kein Tarifvertrag mit ausdrücklichen Regelungen ist eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung dringend anzuraten. Dabei sollte das Recht auf Sonderurlaub für Stellensuche und Umzug genauso beachtet werden wie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.

BMF: Mehrwertsteuersenkung
07.09.2020
Das BMF hat ein begleitendes BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1.7.2020 veröffentlicht. Dieses Schreiben wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Hier werden die Anwendungsbestimmungen, Übergangsregelungen und Vereinfachungsmaßnahmen erläutert. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF erhältlich.


August 2020

Digitalisierung in der Lohnabrechnung
31.08.2020
Durch das 7. Änderungsgesetz des SGB IV wurden viele digitale Verbesserungen in der Lohnabrechnung umgesetzt. So wird unter anderem die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung mit einer Übergangsfrist allerspätestens bis zum 31.12.2026 verpflichtend. Weiter sieht das Gesetz einige Verbesserungen im Abrufverfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vor. Noch vor der Einführung zum 1.1.2022 wird in einer Pilotphase getestet, damit der gelbe Zettel bei einer Krankschreibung aus der Lohnabrechnung verschwinden kann.

Konjunkturpaket: Wirtschaft in Schwung bringen
31.08.2020
Nach der Pressemitteilung der Bundesregierung soll durch das Konjunkturpaket die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommen. Durch eine Entlastung für alle über die Senkung der Mehrwertsteuer sollen Kaufentscheidungen getroffen werden. Familien und Alleinerziehende werden durch Kinderbonus und Erhöhung der Freibeträge entlastet. Um Liquidität zu sichern, können Unternehmen ihre Verluste besser mit den Vorjahren verrechnen und die Abschreibemöglichkeiten für Betriebsgüter werden verbessert. Um trotz der Krise die Forschung und Entwicklung zu sichern, wird die steuerliche Forschungsförderung bis 2025 verdoppelt.

Unfallversicherung bei Rauchen am Arbeitsplatz
24.08.2020
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verdeutlicht, dass der betriebsbezogene Löschversuch eines vom Arbeitnehmer veranlassten Feuers versichert ist. Es bekräftigt, dass der Löschversuch, der den Tod verursachte, dem Unternehmen diente, weil ein Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist, das Vermögen seines Arbeitgebers zu schützen. Soweit der Verstorbene daneben auch eigene Interessen verfolgte, etwa den Schaden aus seinem vorangegangenen Rauchversuch zu mindern, trat dieser Beweggrund hinter dem betriebsdienlichen Motiv zurück. Dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des Feuers setzte, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung.

Wärmeenergie als Wirtschaftsgut
24.08.2020
Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme. Die (Wieder-)Herstellungskosten sind auch bei sog. Kuppelerzeugnissen tauglicher Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts. Als Teilwert ist jedoch der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.

Unfallversicherung im Ehrenamt
17.08.2020
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bekräftigt, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen auch dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind, wenn die unfallbringende Tätigkeit zwar nicht zur Kernaufgabe gehört, aber in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt. Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Handlungen und Maßnahmen, die sich aus der Existenz des Betriebs selbst und seinen Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben. Entscheidend ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt. Geschützt ist der gesamte Aufgabenbereich, einschließlich der organisatorischen, administrativen und sozialen beziehungsweise vereinsrechtlichen Belange. Der gesellige Zweck hatte im Urteilsfall eine untergeordnete Bedeutung. Die Teilnahme stand somit in einem inneren Zusammenhang zur Aufgabe des DRK und ist versichert.

Teilnahme an Außenprüfung
17.08.2020
Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des FA anzuordnen. Das FA räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung der Gemeinde ihr Recht zur Teilnahme an der Außenprüfung ein. Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Stpfl. eigenständigen Verwaltungsakt handelt, kann der Stpfl. im Rahmen der Anfechtung dieser Anordnung alle Einwendungen geltend machen. Die Finanzbehörde muss zur Wahrung des Steuergeheimnisses im Einzelnen sorgfältig prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen der Durchführung des Verfahrens dient und verhältnismäßig ist. Das Recht eines Gemeindebediensteten, die Geschäftsräume des Stpfl. zu betreten, beruht auf der verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage des § 200 Abs. 3 Satz 2 AO i. V. mit § 21 Abs. 3 FVG.

Anwendung neuer BFH-Entscheidungen
10.08.2020
Die Finanzverwaltung wird diverse Entscheidungen des BFH veröffentlichen und damit zugleich allgemein anwenden. Die vom BMF veröffentlichte Liste umfasst Urteile zu Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Schenkungsteuer bis hin zum Verfahrensrecht. Sie können auf der Homepage des BMF abgelesen werden.

Medizinische Analysen
10.08.2020
Der BFH stellt in einem Nachfolgeurteil klar, dass medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik steuerfrei sein können. Das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Stetigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung.

Krankengeld: Wochenfrist
03.08.2020
Der Kläger war arbeitsunfähig, es wurde ihm Krankengeld bewilligt. Der Kläger wandte sich gegen die Auffassung, die FolgeAU sei nicht innerhalb einer Woche eingereicht worden. Das Krankengeld wurde vom zuständigen Sozialgericht zugesprochen: es ruht der Krankengeldanspruch grundsätzlich, wenn die AU-Bescheinigung nicht binnen einer Woche eingereicht wird. Der Kläger hatte jedoch die Bescheinigung rechtzeitig eingereicht, da die Wochenfrist nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit beginnt, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Wochenfrist ist nach Auffassung des Gerichtes von der Krankenkasse falsch berechnet worden.

Nichtigkeit von Umsatzsteuerbescheiden
03.08.2020
Nach dem Urteil des BFH ist ein Umsatzsteuerbescheid nichtig, wenn aus diesem nicht klar ersichtlich wird, ob der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) eine GmbH oder deren Geschäftsführer bzw. Liquidator ist. Der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es reicht aus, dass er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides aus Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt.


Juli 2020

Lohnfortzahlung bei Krankheit
27.07.2020
Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Krankheit des Mitarbeiters eine Lohnfortzahlung zu leisten. Zu beachten sind insbesondere Besonderheiten bei Zuschlägen und Sonderzahlungen. Der Arbeitgeber zahlt für die ersten sechs Wochen das Gehalt in festgelegter Höhe. Dies gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildende. Werkstudenten oder Aushilfen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit entsteht immer neu: Beginnt dagegen eine zweite Erkrankung innerhalb der sechswöchigen Ersterkrankung, endet die Lohnfortzahlung nach sechs Wochen. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld muss der Unternehmer bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigen, es sei denn, dafür wurden gesonderte Regelungen getroffen. Zuschläge zur Sonn-,Feiertags- oder Nachtarbeit sind allerdings zusätzlich zur Lohnfortzahlung fällig. Wichtig ist, dass der Unternehmer die konkrete Krankheitsdauer richtig berechnet, von großer Bedeutung ist dabei der Zeitpunkt der Erkrankung.

Rückstellung Dienstjubiläum
27.07.2020
Nach Randnummer 10 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2008 kann für die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen) neben dem Teilwertverfahren auch ein sog. Pauschalwertverfahren angewendet werden. Dabei sind zwingend die Werte zugrunde zu legen, die sich aus der Anlage zu dem BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008 ergeben. Die Anlage dieses Schreibens ist spätestens der pauschalen Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen am Ende der Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen, die nach dem 29. Juni 2020 enden; sie kann frühestens für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 20. Juli 2018 (Tag der Veröffentlichung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“) enden. Sind neben Jubiläumsrückstellungen auch Pensionsverpflichtungen oder sonstige versicherungsmathematische Bilanzposten des Unternehmens zu bewerten, setzt die frühere Berücksichtigung voraus, dass auch bei diesen Bewertungen der Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ erfolgt ist.

Scheinselbständigkeit: Kriterien und Definition
20.07.2020
Klare Kriterien für eine eindeutige Definition von Scheinselbständigkeit fehlen. Scheinselbständig ist, wer als selbständig Tätiger auftritt, jedoch tatsächlich ein abhängig Beschäftigter nach dem SGB ist. Je mehr eine Tätigkeit der eines Angestellten ähnelt, desto wahrscheinlicher ist die Annahme der Scheinselbständigkeit. Folgende Kriterien sprechen dafür:
  • weisungsgebunden, weil der Auftraggeber vorschreibt, wann und wie welche Arbeit zu erledigen ist
  • Einbindung in eine Organisationsstruktur, Dienstpläne und feste Präsenzzeiten, fester Arbeitsplatz im Betrieb
  • Kein eigenes unternehmerisches Risiko, Betriebsmittel und Infrastruktur des Auftraggebers werden genutzt
  • Kein unternehmerisches Auftreten am Markt, keine eigenen Geschäftsräume oder Werbung
  • Feste monatliche Bezüge
  • War zuvor in der Firma angestellt.
Ein Nachweis, dass Auftragnehmer mehrere Kunden haben, bringt Auftraggebern wenig, denn jeder Auftrag ist gesondert zu betrachten. Diese Voraussetzung ist im Zusammenhang mit der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit von Bedeutung, wenn es um die Rentenversicherungspflicht geht. Hier haftet der Auftragnehmer allerdings in voller Höhe selbst für die Beiträge.

Unfallversicherungsschutz Nachwuchsfußballerin
20.07.2020
Die Fußballerin erlitt während eines Spiels mit der Hessenauswahl einen Kreuzbrandriss. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag der Klägerin, den Kreuzbandriss als Arbeitsunfall anzuerkennen, ab. Sie hätte nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Durch das Sozialgericht wurde die erhobene Klage abgewiesen, denn die Klägerin war nicht Beschäftigte des Vereins und habe daher während des Unfalls keine versicherte Tätigkeit ausgeübt, auch wenn sie in die Organisation des Vereins weisungsgebunden eingegliedert gewesen war.

Aussenprüfung: mehr Rechtssicherheit
13.07.2020
Spät einsetzende und lang andauernde Betriebsprüfungen binden bei Unternehmen und Verwaltung finanzielle und personelle Kapazitäten und verzögern die Rechtssicherheit bei den Beteiligten. Dies ist Grund genug, konkrete Verbesserungen bei der Aussenprüfung anzugehen. Abschließend geprüfte Großunternehmen profitieren schon heute vom zeitnahen Austausch mit den vor Ort befindlichen Prüfern. Dies sollte auch bei kleinen und mittleren Betrieben nicht vernachlässigt werden. Es sollte zudem eine zeitnahe Prüfung erfolgen. Dies könnte z.B aufgrund eines bundesweit einheitlichen Antragsrechts für Steuerpflichtige aller Grössenklassen erreicht werden. Durch freiwillige Vorauszahlungen könnte der ohnehin umstrittene Zinslauf bei länger andauernden Prüfungen gestoppt werden. Dies bedarf einer gesetzlichen Regelung. Eine dringende Notwendigkeit ist es, ungeprüfte Meldungen an die Straf- und Bußgeldstelle zu stoppen. Schließlich liegt nicht bei jeder Unrichtigkeit der Verdacht einer Steuerhinterziehung nahe. Der Generalverdacht der Finanzverwaltung ist vielfach nicht gerechtfertigt.

Aufrechnung mit Umsatzsteuer
13.07.2020
Der BFH hat zur Frage der Aufrechnung des Finanzamts mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter Organschaft im Insolvenzverfahren entschieden. Der Rechtsgrund für die Erstattung von Umsatzsteuer wird danach grundsätzlich im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlung gelegt. Dies gilt auch, wenn diese im Fall einer nicht erkannten Organschaft zunächst gegen die Organgesellschaft festgesetzt und von dieser auch entrichtet worden ist.

Fußballturnier: Unfallversicherung
06.07.2020
Eine als Zootierpflegerin beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem Fußballturnier eines Zooverbandes keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Zootierpflegerin entschieden, die bei einem am Wochenende stattgefundenen Fußballturnier eines Zooverbandes als Spielerin eine dorsale Luxation des Knies erlitten hat. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da das Fußballspielen nicht der Hauptberuf der Klägerin gewesen sei und es sich bei dem Fußballturnier nicht um Betriebssport gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.

EU: Vereinfachung für Kleinunternehmer
06.07.2020
Die vom Europäischen Rat beschlossenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Verwaltungskosten für Kleinunternehmer zu verringern sowie effizienter grenzüberschreitend Handel zu betreiben. Die derzeitige Regelung schreibt vor, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Künftig dürfen diese Erleichterungen für kleine Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten gewährt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Jahresumsatz einen Schwellenwert von höchstens 85.000 EUR beträgt. Innerhalb dieses Grenzwertes kann der einzelne Mitgliedstaat dies festlegen. Aus anderen Mitgliedstaaten können die vereinfachten Regelungen zur Anwendung kommen, wenn der EU-weite Jahresumsatz insgesamt höchstens 100.000 EUR beläuft. Die Neuregelung gilt ab 2025.






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