Buchhaltungsbüro* Carola Glaubitz
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_  ARCHIV 2015 aus Steuern & Recht

Dezember 2015

Steuerliche Änderungen ab 2016
29.12.2015

Ab 2016 steigt der Grundfreibetrag auf 8.652,00 EUR. In der laufenden Lohnabrechnung werden Arbeitnehmer größtenteils eine Entlastung spüren. Es erfolgte bereits eine Anhebung für 2015 auf 8.472,00 EUR, die einmalig in der Lohnabrechnung Dezember 2015 berücksichtigt wurde. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte kommt es auch in der Progression zu meist positiven Effekten. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls pro Elternteil auf 2.304,00 EUR (im Jahr 2015 noch 2.256,00 EUR) erhöht. Dementsprechend wird auch das Kindergeld um weitere zwei Euro aufgestockt, so dass für das erste und zweite Kind monatlich 190,00 EUR, für das dritte Kind 196,00 EUR und ab dem vierten Kind 221,00 EUR ausbezahlt werden. Der Kinderzuschlag wird ab 01.07.2016 um weitere 20,00 EUR auf 160,00 EUR monatlich aufgestockt.

Pauschalierungswahlrecht Jobtickets
24.12.2015

Im Streitfall ging es darum, ob das Wahlrecht, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu pauschalieren, erstmalig nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung für den Pauschalierungs-zeitraum ausgeübt werden kann. Der BFH hat mit Urteil vom 24.09.2015 (Az.: VI R 69/14), veröffentlicht am 02.12.2015, dazu entschieden, dass das Wahlrecht des Arbeitgebers nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt wird. Ein solcher Antrag, der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt wird, ist unbeachtlich.

Differenzbesteuerung für zerlegte Fahrzeuge
22.12.2015

Im Urteilsfall wurden gebrauchte Autoteile veräußert. Der Verkauf wurde der Differenzbesteuerung unterworfen, da der Einkauf von Privatpersonen nicht dem Vorsteuerabzug zugänglich war. Allerdings wurde in einer Vielzahl von Fällen das Fahrzeug eingekauft, das oft nicht mehr fahrbereit war und dann die entsprechenden Teile für den Weiterverkauf entnommen. Das zuständige Finanzgericht versagte die Anwendung der Differenzbesteuerung mit der Begründung, dass nicht ein und das selbe Wirtschaftsgut ein- bzw. verkauft wurde, was jedoch eine grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendung sei. Es wurde aber wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung Revision beim BFH zugelassen.

Das deutsche StBerG verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit
17.12.2015

Der EuGH hat entschieden, dass das Befugnissystem des deutschen Steuerberatungsgesetzes europarechtswidrig ist, Urt. v. 17.12.2015, Az. C-342/14. Nach bisherigem deutschem Recht ist es beispielsweise einem ausländischen Steuerberater, dessen Berufsausübung in seinem Heimatland in keinster Weise reglementiert ist, nicht gestattet, in Deutschland steuerberatende Dienstleistungen zu bringen. Dies verstößt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof gegen das EU-Grundrecht der Dienstleistungsfreiheit, Artikel 56 AEUV. Auch die von der Bundesregierung vorgebrachten Argumente, nämlich die Komplexität des deutschen Steuerrechts sowie die Gefährdung des Steueraufkommens, können eine Beschränkung des Grundrechts nicht rechtfertigen.

Weihnachtsgeld
17.12.2015

Am Jahresende beherrscht vor allem ein Thema die Personallandschaft, nämlich das Weihnachtsgeld. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, wann der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Zahlung des 13. Monatsgehalts hat. Zahlt der Arbeitgeber in drei aufeinander folgenden Jahren Weihnachtsgeld, ohne dazu nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen zu sein, hat der Mitarbeiter ab dem vierten Jahr hierauf einen Rechtsanspruch. Dies deshalb, weil das BAG die Auffassung vertritt, dass in dieser freiwilligen Zuwendung ein Vertragsangebot des Arbeitgebers zu sehen ist, welches der Arbeitnehmer stillschweigend annimmt. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von betrieblicher Übung. Eine solche lässt sich nur dann verhindern, wenn der Arbeitgeber bei Zahlung ausdrücklich darauf hinweist, dass diese ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und somit freiwillig erfolgte. Da ein solcher Hinweis grds. formfrei möglich ist, kann dieser beispielsweise auch auf der Lohnabrechnung angebracht werden. Ebenfalls wirksam wäre es, wenn die Zahlungshöhe jährlich variiert.

Betriebsausgaben mit versteuertem Firmenwagen
15.12.2015

Der BFH hatte eine Entscheidung zum Betriebsausgabenabzug bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit hinsichtlich der Pkw-Aufwendungen zu treffen. Der auch selbständig tätige Unternehmensberater nutzte den im Arbeitsverhältnis überlassenen Firmenwagen auch für die selbständige Tätigkeit. Der Firmenwagen wurde hinsichtlich der privaten Nutzung mit der 1-Prozent-Methode als Arbeitslohn versteuert. Der Arbeitgeber hatte sämtliche Aufwendungen getragen. Der Unternehmensberater setzte die versteuerte Privatnutzung im Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben in seiner Gewinnermittlung an. Der BFH stellt in seinem aktuellen Urteil fest, dass ein Versteuerungswert auch nicht anteilig zu Ausgaben führen kann, weshalb ein Ansatz von anteiligen Privatnutzungswerten nicht möglich ist.

Alle Jahre wieder: Weihnachtsfeier
10.12.2015

Seit dem 01.01.2015 gelten neue Regeln für Betriebsveranstaltungen wie z. B. Weihnachtsfeiern: Zweimal jährlich kann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei den Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen jeweils 110,00 EUR gewährt werden. Dabei werden aber alle Kosten mitgerechnet, also nicht nur Essen und Getränke sondern auch Raummiete, Eventplaner oder Kosten der Begleitperson. Da ab 2015 ein Freibetrag in Höhe von 110,00 EUR vorliegt, muss nur der ggf. übersteigende Betrag lohnversteuert und verbeitragt werden. Dies kann auch mit einer pauschalen Versteuerung in Höhe von 25 % vom Arbeitgeber übernommen werden.

Verteilung des Übergangsgewinns
08.12.2015

Beim Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung nach Bilanzierung muss ein Übergangsgewinn/ -verlust berechnet werden. Dieser kann jedoch verteilt werden, soweit sich ein positiver Betrag ermitteln lässt. Eine gleichmäßige Verteilung auf bis zu drei Jahre ist zulässig. Der BFH entscheidet nun aktuell, dass die vorgenommene Verteilung bindend ist, d. h. eine Billigkeitsentscheidung wie diese bindet auch hinsichtlich der Höhe nach. Die in einer Außenprüfung geänderten Werte beim Übergangsgewinn, haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die verteilten Werte in Folgejahren.

Verpflichtung zum Mindestlohn Europarechtskonform
03.12.2015

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17.11.2015 festgestellt, dass ein Gesetz dann nicht gegen Europarecht verstößt, wenn es die Vergabe öffentlicher Aufträge von der Zahlung des in Deutschland geltenden Mindestlohnes abhängig macht. Aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes sei eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs hinzunehmen. Im konkreten Fall weigerte sich ein Bieter bzw. dessen Nachunternehmer eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der bestätigt wird, dass die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistungen eingesetzt werden, einen im Vorhinein festgelegten Mindestlohn erhalten.

Abzugsverbot Gewerbesteuer
01.12.2015

Der BFH bestätigte die gesetzliche Regelung ab 2008, dass die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nicht mehr abziehbar ist. In einer Pressemitteilung werden die letzten Zweifel zur Abziehbarkeit bei einer Personengesellschaft ausgeräumt. Die Klage eines Gesellschafters blieb ohne Erfolg. Der BFH bestätigte die Vereinbarkeit der Neuregelung unter anderem mit dem Argument, dass der Gesetzgeber gleichzeitig einen höheren Abrechnungsfaktor bei der Einkommensteuer eingeführt hatte. Damit sei die Nichtabziehbarkeit wieder ausgeglichen worden.


November 2015

Steuerklassenwahl für 2015
26.11.2015

Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner noch für 2015 die Steuerklassen wechseln wollen, muss schnell gehandelt werden. Der letztmögliche Zeitpunkt ist der 30.11.2015. Beide müssen Arbeitslohn beziehen, damit entweder die Steuerklassen 3/5 oder 4/4 gewählt werden können. Besonders für den Bezug von Lohnersatzleistungen ist die richtige Steuerklasse zu überdenken (z. B. Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld). Die Steuerklassenwahl ist nur auf gemeinsamen Antrag hin möglich und muss mit den amtlichen Formularen beantragt werden.

Umsatzsteuer bei Stundenhotel
24.11.2015

Der BFH hat in einer Entscheidung zum ermäßigten Steuersatz bei Hotelleistungen entschieden. Im Urteilsfall ging es um die stunden- oder auch halbstundenweise Überlassung von Zimmern eines renovierungsbedürftigen Hotels im Sperrbezirk. Ergeben sich danach äußere Umstände, dass der Schwerpunkt der Leistungen nicht in der Überlassung eines Schlafplatzes liegt, ist der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar. Im Urteilsfall lag der Schwerpunkt der Leistungen lt. BFH nicht in der Beherbergung sondern in der Einräumung der Möglichkeit, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren. Derartige Leistungen können nach BFH nicht zum ermäßigten Steuersatz führen.

Das Alter als Kündigungsgrund
19.11.2015

Das BAG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Kündigung, die mittelbar an das Alter des Arbeitnehmers anknüpft, wegen Verstoßes gegen § 1 AGG unwirksam ist. Im zugrundeliegenden Fall beschäftigte der AG (urologische Praxis) die Klägerin (53 Jahre) überwiegend im Labor. Daneben wurde sie jedoch auch mit allen anderen Aufgaben, die in einer Arztpraxis anfallen, betraut. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung der Laborleistungen sah sich der AG jedoch gezwungen, die Einsatzbereiche seiner Mitarbeiter neu zu organisieren. Im Zuge dessen kündigte er der 53-jährigen Klägerin zum 31.12.2013 mit den Worten: „Inzwischen bist Du pensionsberechtigt (…)“. Gleichzeitig wurde am 03.01.2014 eine 35-jährige Krankenschwester eingestellt. Die gekündigte AN begehrte nun die Weiterbeschäftigung, da die Kündigung zum einen wegen der Anknüpfung an das Alter unwirksam sei und sie zum anderen durch eine jüngere Kollegin ersetzt wurde. Darüber hinaus begehrte sie eine Entschädigung in Höhe eines Bruttojahresgehalts. Das BAG entschied zugunsten der AN. Dies deshalb, weil dem Wortlaut des Kündigungsschreibens (pensionsberechtigt) eindeutig zu entnehmen war, dass das Alter der Klägerin jedenfalls auch ein Motiv für die Kündigung war. Auch die Tatsache, dass gerade der ältesten Mitarbeiterin gekündigt wurde und eine neue jüngere eingestellt wurde, untermauert die Vermutung. Kann der AG nicht beweisen, dass das Alter gerade keine Rolle gespielt hat, greift die Vermutung durch.

Beantragen der Istversteuerung
17.11.2015

Nach einem aktuellen Urteil des BGH kann der Antrag auf Istversteuerung auch konkludent gestellt werden. In der eingereichten Steuererklärung muss erkennbar sein, dass die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert worden sind. Das kann auch schlüssig aus einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung hervorgehen. Wurde der Antrag auf Istversteuerung dahingehend gestellt, ergibt sich die Genehmigung des Finanzamtes aus der folgenden Festsetzung der Umsatzsteuer.

ELStAM für Lebenspartner ab 01.11.2015
12.11.2015

Gem. Pressemitteilung des BZSt vom 20.10.2015 übermitteln die Meldebehörden ab dem 01.11.2015 Informationen an die BZSt, die für die Bildung der ELStAM bei Lebenspartnern nötig sind. Für die davor begründeten Lebenspartnerschaften werden diese Informationen kurzfristig an das BZSt übermittelt. Die Nutzung der Daten erfolgt dann ebenfalls ab dem 01.11.2015 für das Verfahren ELStAM. D. h. es wird automatisiert die Lohnsteuerklassen-kombination IV/IV gebildet und dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt. Soll der Arbeitgeber keine Hinweise auf eine Ehe oder Lebenspartnerschaft erhalten, kann das bereits jetzt sichergestellt werden. Dazu kann eine ungünstigere Steuerklasse beantragt werden. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen, auch kann man sich an das Finanzamt wenden, wenn eine andere Lohnsteuerklassenkombination gewünscht wird.

Übernahme von Fehlern in der Steuererklärung
10.11.2015

Der BFH hat aktuell entschieden, dass keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn ein vermeintlicher mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen von der Finanzbehörde übernommen wird. Der Steuerberater des Klägers hatte Einkünfte aus Stillhaltergeschäften falsch den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zugeordnet, obwohl diese in der Anlage KAP in einer gesonderten Zeile deklariert werden müssten. Aus den beigefügten Aufstellungen war jedoch die Eintragung in den richtigen Zeilen entsprechend ausgewiesen. Der bestandskräftig gewordene Steuerbescheid konnte nach Auffassung des BFH nicht wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden, weil rechtliche Erwägungen im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden konnten.

Minijobber haben Rechte
05.11.2015

Eine Studie des IAB (Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung) zeigt, dass Minijobbern häufig ihre Rechte als Arbeitnehmer nicht gewährt werden. Knapp einem Drittel wird der Anspruch auf bezahlten Urlaub vorenthalten, etwa die Hälfte der Befragten erhält keine Fortzahlung im Krankheitsfalle. Die geringfügig Beschäftigten kennen oftmals ihre Rechte gar nicht und fordern Sie deshalb auch nicht vom Arbeitgeber ein. Rund 15 % haben gar keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. In einer gemeinsamen Arbeitssitzung mit dem BAMS wurden die Ergebnisse der Studie erörtert und beschlossen, die Rechte der Minijobber zukünftig zu stärken.

Arbeitsvermittler umsatzsteuerfrei
03.11.2015

Ein privater Arbeitsvermittler kann entgegen der Aussage des zuständigen Finanzgerichtes umsatzsteuerfrei sein, wenn Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitssuchenden mit einem sog. Vermittlungsgutschein erbracht werden. Der BFH hält es nicht für erforderlich, dass eine Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegen muss, die eine derartige Leistung umsatzsteuerfrei behandeln darf. Es ist vielmehr möglich, sich direkt auf die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie zu berufen und die entsprechende Steuerbefreiung zu beanspruchen.


Oktober 2015

Die Entscheidung des BFH - Revisibilität der Beweiswürdigung
29.10.2015

Der BFH hatte die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides zu überprüfen. Im zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte FA und später auch das FG die Telefoninterviewer eines Markt- und Meinungsforschungsinstitutes als Arbeitnehmer eingestuft und einen entsprechenden Haftungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern erlassen. Doch ob jemand als Scheinselbständig einzustufen ist, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Da die Beantwortung dieser Rechtsfrage im Wesentlichen im tatrichterlichen Bereich liegt, stellte sich die Frage, inwieweit der BFH als reine Rechtsinstanz die Entscheidung des FG überhaupt überprüfen könne. Denn von Ausnahmen abgesehen, hat allein das Finanzgericht Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Ausgangsgericht die maßgebenden Umstände nicht vollständig ermittelt und nicht ausreichend gewürdigt hat. Eine solche unvollständige Gesamtwürdigung ist rechtsfehlerhaft und durchaus revisibel.

Der deutsche Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen zu eng gefasst
27.10.2015

Das hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil im vergangenen Jahr festgestellt. Hintergrund ist eine europäische Regelung die von den umsatzsteuerbefreiten Leistungen lediglich solche ausschließen, die nur der Freizeitgestaltung dienen. Somit ist es entgegen der deutschen Regelung unerheblich an welcher Schule bzw. für wen unterrichtet wird oder ob auf eine qualifizierende Abschlussprüfung vorbereitet wird. Ebenso ist unbedeutend, welche Ausbildung der oder die Lehrer/in vorweisen kann. Das führt dazu, dass der Personenkreis der steuerfreie Unterrichtsleistungen erbringen kann, erheblich ausgeweitet wird. Insbesondere für private Musiklehrer oder Sprachlehrer sind auch hierzu bereits Urteile ergangen, in welchen entschieden wurde, dass Musik- und Sprachunterricht ein klassisches Schulfach ist, auf das immer eine berufliche Laufbahn aufgebaut werden kann. Ob es soweit kommt, ist nicht von Belang. Die Steuerfreiheit ist jedenfalls nicht zu verwehren. Abzuwarten bleibt die Reaktion des BFH auf eine aktuelle Nichtzulassungsbeschwerde im Fall einer Sprachlehrerin aus Schleswig-Holstein, der vom Finanzgericht die Steuerfreiheit ihrer Leistungen bestätigt wurde.

Aktuelle Daten zu befristeter Beschäftigung
22.10.2015

Die Fraktion Die Linke hat anlässlich eines Spiegel Online Beitrages die Bundesregierung nach ihren Kenntnissen über aktuelle Daten zu befristeter Beschäftigung befragt. In ihrer Antwort führt die Bundesregierung aus, dass von rund 31,0 Mio. Arbeitnehmern in Deutschland rund 2,5 Mio. einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben (Stand: 2013). Dies entspricht einer Befristungsquote von rund 8,0 %. Im Vergleich zu 1993 hat sich damit die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge fast verdreifacht. Dabei sind vor allem die 25- bis 35-Jährigen betroffen. Hier beträgt die Befristungsquote 13,8 %. Ebenfalls besonders betroffen sind die Bereiche Erziehung/Unterricht, Gesundheit und Soziales sowie die Gastronomie. Auch hier wird jeder fünfte Arbeitsvertrag befristet geschlossen.

Berichtigung der ausgewiesenen Mehrwertsteuer
20.10.2015

Die Finanzverwaltung reagiert auf die Rechtsprechung des BFH, wonach zu hoch ausgewiesene Steuerbeträge erst dann gegenüber dem Finanzamt korrigiert werden dürfen, wenn auch die Beteiligten die Rückzahlung vorgenommen haben. Die Berichtigung ist im Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen. Insoweit erfolgt eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Im Falle des unberechtigten Steuerausweises bleibt Voraussetzung für die Korrektur, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.

Neue Sachbezugswerte ab 2016
15.10.2015

Der Bundesrat hat die neuen Sachbezugswerte für das Jahr 2016 veröffentlicht, die angepasst wurden. Der monatliche Wert für Verpflegung steigt um sieben Euro, während die Werte für die Unterkunft bestehen bleiben sollen. Nachstehend ergeben sich die für 2016 anzuwendenden Werte:

Sachbezugswerte    Monat
Freie Verpflegung    236 €
Freie Unterkunft    223 €

Sachbezugswerte    Monat/Tag
Frühstück    250 €/1,67 €
Mittag-/Abendessen    93 €/3,10 €










Steueränderungsgesetz 2015 vom Bundestag beschlossen
13.10.2015

Das sog. „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde nach langem Ringen vom Bundestag unter dem viel attraktiveren Namen „Steueränderungsgesetz 2015“ beschlossen. Dieses Gesetz sollte die seit Jahren offenen Fragen der Länder zu einer Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht klären. Auf diesem Wege wurden noch weitere Ergänzungen vom Finanzausschuss eingebracht, so dass zahlreichen Änderungen von steuerlichen Einzelnormen zugestimmt wurde. So wird beispielsweise die Übergangsregelung zu den Rückstellungen der Lebensversicherer nach 2015 verlängert und die Besteuerung von stillen Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter an die EuGH-Rechtsprechung angepasst. Außerdem kann zukünftig ein Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen nur unter Angabe der Steuer-ID-Nummer des Unterhaltsempfängers gewährt werden. Das Gesetz bringt außerdem Klarheit zum Zeitpunkt der Entstehung von unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer und zur Steuerschuldnerschaft im Reverse Charge Verfahren bei Bauleistern. Vorstände von Lohnsteuerhilfevereinen können nun Vergütungen erhalten, ohne dass die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein in Gefahr ist. Hier ist nur eine kleine Auswahl an Änderungen abgebildet, die voraussichtlich am 16.10.2015 den Bundesrat passieren müssen. Der Finanzausschuss hat empfohlen, dem Gesetz zuzustimmen.

Gemeinkosten bei Betriebsveranstaltungen
08.10.2015

Zur Ermittlung des rechnerischen Anteils der Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen auf die zu berücksichtigenden Gemeinkosten bei Teilnahme von Nicht-Arbeitnehmern und einer damit zusammenhängenden Sozialversicherungspflicht, hat sich die Bundesregierung aktuell geäußert. Demzufolge werden diese Aufwendungen zu gleichen Teilen auf alle anwesenden Teilnehmer aufgeteilt, einschl. betriebsfremder Teilnehmer. Die sozialversicherungspflichtige Bemessungsgrundlage entspricht dabei der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Sofern allerdings die Vorteile aus der Betriebsveranstaltung pauschal mit 25 % durch den Arbeitgeber versteuert werden, besteht keine Sozialversicherungspflicht.

Umsatzsteuerproblematik bei eBay-Verkäufen
06.10.2015

Verkäufe aus dem Privatvermögen z. B. über die Internet-Plattform eBay können weitreichende umsatzsteuerliche Folgen nach sich ziehen. In einem aktuellen Urteil des BFH musste eine Auktionatorin, die laut eigenen Angaben Privatbesitz ihrer Schwiegermutter veräußerte, die Einnahmen umsatzversteuern. Der Hintergrund dafür war zum einen, dass die Klägerin bereits als Finanzdienstleisterin die umsatzsteuerliche Unternehmerschaft begründet hatte. Zum anderen führte die Fülle der Verkäufe bei eBay dazu, dass diese ebenfalls ihrer unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet wurde. Soweit ein Unternehmer Leistungen ausführt, werden alle Tätigkeiten einbezogen. Auch wenn die Rechtsprechung Tätigkeiten aus einer nichtunternehmerischen Nutzung berücksichtigt, werden diese zugerechnet, wenn sie einen „geschäftlichen“ Rahmen erreichen. Da dies in diesem Fall gegeben war, und die Klägerin wie eine Händlerin nach außen hin auftrat, mussten die Umsätze dementsprechend steuerbar eingestuft werden. Da ebenfalls nicht erkennbar war, dass die Klägerin „nur“ im Auftrag ihres Mannes handelte, sondern die Verkäufe im eigenen Namen durchführte, mussten ihr auch die Umsätze zugerechnet werden. Da ihre unternehmerische Tätigkeit umsatzsteuerlich im Ganzen gesehen wird, war eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung somit ebenfalls ausgeschlossen.

Arbeitszeit - Fahrten Wohnung-Kundenstandort
01.10.2015

Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Anfahrt des Arbeitnehmers zu dem Kunden des Arbeitgebers sowie die letzte Fahrt vom Kunden zurück nach Hause als Arbeitszeit zu werten sind, wenn ansonsten kein fester bzw. gewöhnlicher Arbeitsort existiert. Im zugrundeliegenden Fall erhalten spanische Arbeitnehmer jeweils einen Tag im Voraus von ihrem Arbeitgeber einen Fahrplan mit verschiedenen Standorten, die sie am kommenden Arbeitstag in den ihnen zugewiesen Gebieten zu einem bestimmten Zeitpunkt aufsuchen müssen, um Sicherheitssysteme zu installieren bzw. zu warten. Obwohl die Entfernung vom Wohnort bis zum ersten Einsatzgebiet häufig über 100 km betrug, wurde die reine Fahrzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit gewertet und damit nicht vergütet. Einen gewöhnlichen Arbeitsort, an dem Arbeitnehmer zusammenkamen und ihre Aufträge erhielten, gab es nicht. Dieser Vorgehensweise erteilte der EuGH eine deutliche Absage. Als Arbeitszeit wird eine Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Alles andere gilt als Ruhezeit. Im vorliegenden Fall sind die streitgegenständlichen Fahrten jedoch als Arbeitszeit zu sehen, denn während der Fahrt unterstehen die Arbeitnehmer nämlich den Weisungen ihres Arbeitgebers, der zum Beispiel die Kundenreihenfolge ändert oder Termine streicht bzw. hinzufügt.


September 2015

Sicherheitseinbehalte
29.09.2015

Der BFH hatte in seinem Urteil aus dem Jahr 2013 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sicherheitseinbehalten Stellung genommen. Danach muss vorerst keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Es erfolgt dagegen eine Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit. Dieses Urteil greift nun die Finanzverwaltung auf und wendet nach Aussage des BMF-Schreibens vom 03.08.2015 die Rechtsprechung voll und ganz an. Allerdings gilt eine Einschränkung: wenn der Bauunternehmer den Sicherheitseinbehalt vertraglich durch eine Bürgschaft abwenden darf und diese Bürgschaft auch tatsächlich erhalten konnte, muss die Umsatzsteuer weiterhin abgeführt werden. Der Bauunternehmer muss für jeden Vertrag einen diesbezüglichen Nachweis erbringen. An den beteiligten Unternehmer ergeht über die Finanzämter eine Benachrichtigung, dass der Vorsteuerabzug gekürzt werden muss.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2016
24.09.2015

Nach dem neuen Referentenentwurf des BMAS steigen auch im Jahr 2016 die maßgebenden Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die wichtigsten Werte im Überblick:

     WEST         OST     
     Monat    Jahr    Monat    Jahr
Beitragsbemessungsgrenze:
Allg. Rentenversicherung
   6.200 €    74.400 €    5.400 €    64.800 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Knappschaft
   7.650 €    91.800 €    6.650 €    79.800 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung
   6.200 €    74.400 €    5.400 €    64.800 €
Versicherungspflichtgrenze:
Arbeitslosenversicherung
   4.687,50 €    56.250 €    4.687,50 €    56.250 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken-/Pflegeversicherung
   4.237,50 €    50.850 €    4.237,50 €    50.850 €
Bezugsgröße    2.905 €    34.860 €    2.520 €    30.240 €

















Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung der Bundesregierung sowie des Bundesrates. Von einer solchen kann jedoch –wie jedes Jahr- ausgegangen werden.


Innergemeinschaftliche Lieferung kann nicht durch Zeugen nachgewiesen werden
22.09.2015

Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV können nicht durch einen Zeugen erbracht werden. Dies entschied der BFH im Revisionsverfahren am 19.03.2015, V R 14/14. Dem Kläger wurde die Umsatzsteuerfreiheit mehrerer Lieferungen nach Italien aberkannt, da er keine Buch- bzw. Belegnachweise vorlegen konnte. Die Waren seien in diesen Fällen zwar klar nachweisbar befördert worden, allerdings nicht durch einen beauftragten Dritten versendet gewesen. Soweit in den ausgestellten Frachtbriefen Bestimmungsorte angegeben waren, lagen diese im Inland oder konnten nicht verwertet werden, da unklar war, wer die Ortsvermerke angebracht hatte. In jedem Fall fehle es damit an den Belegnachweisen, insbesondere gem. § 17a Abs. 2 Nr. 3 und 4 UStDV durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Die vom Unternehmer nachträglich eingereichte Bestätigung durch einen Zeugen des Abnehmers, dass die Beförderungen nach Italien durchgeführt worden war und der Abnehmer die Waren erhalten hatte, ist kein Belegnachweis, da diese Person die Transporte nicht selbst erbrachte. Die Nachweise sind nicht in anderer Weise zu erbringen, als gesetzlich vorgeschrieben. Da es sich hier nicht um falsche Angaben des Abnehmers handelt, kann auch nicht auf Vertrauensschutz gem. § 6 Abs. 4 S. 1 UStG zurückgegriffen werden. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Vorsorgeaufwendungen - Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe
17.09.2015

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung können Arbeitnehmer grundsätzlich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 EStG steuermindernd geltend machen. Gleiches gilt auch für die Beiträge zur ausländischen Sozialversicherung. Betroffen hiervon sind vor allem beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehen. Da jedoch in vielen europäischen Ländern lediglich ein Globalbeitrag zur Sozialversicherung erhoben wird, muss dieser auf die verschiedenen Sozialversicherungszweige staatenbezogen aufgeteilt werden. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 28.08.2015 eine Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2016 vorgenommen. Betroffen sind die Länder: Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Großbritannien und Zypern. Die prozentuale Aufteilung im Einzelnen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Mietverträgen genau prüfen
15.09.2015

Der BFH hat mit Urteil vom 15.04.2015 die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Aufwendungen eines Generalmieters klargestellt. Insoweit darf dieser die Vorsteuer aus Mietaufwendungen nur abziehen, soweit der Vermieter die Option zur Umsatzsteuer gem. § 9 UStG wirksam ausgeübt hat. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist bei Vermietungsleistungen nur möglich, wenn der Leistungsempfänger das Objekt ausschließlich für Umsätze verwendet, welche den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Trifft dies nur für einen Teil des Grundstücks zu, darf auch nur für diesen Teil der Verzicht auf die Steuerbefreiung ausgeübt werden. Die klare Bestimmung der Teilfläche hat gesetzlich geregelt nach dem Flächenschlüssel zu erfolgen und stellt zudem auf die ursprüngliche Verwendungsabsicht ab. Weist der Vermieter in Rechnungen Umsatzsteuer aus, die den Anteil laut Verwendungsabsicht und Flächenschlüssel übersteigen, so handelt es sich um unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG, welche an das Finanzamt abgeführt werden muss. Der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ist dafür allerdings ausgeschlossen. Außerdem hat der BFH in seinem Urteil festgestellt, dass ein Verzicht auf eine Mietgarantie im Rahmen eines Leistungsaustausches dann steuerfrei ist, wenn die Einräumung einer Mietgarantie nach § 4 Nr. 8 g UStG steuerfrei ist oder wäre. Sowohl als Mieter als auch als Vermieter sollten Sie daher vorab eine genaue Prüfung der umsatzsteuerrechtlichen Komponenten vornehmen, da eine falsche Klassifizierung weitreichende Folgen haben kann.

Einspruch durch E-Mail
10.09.2015

Kann mit einer einfachen E-Mail ein Einspruch wirksam eingelegt werden? Diese Frage hatte der BFH in seinem Urteil vom 13.05.2015 zu klären. Die schriftliche Einspruchseinlegung erfordert nicht, dass der Einspruch unterschrieben werden muss. Deshalb kann auch nicht verlangt werden, dass der Einspruch nur dann gültig ist, wenn eine qualifizierte Signatur verwendet wurde. Ausreichend ist, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer diesen eingelegt hat. Voraussetzung ist jedoch generell, dass die zuständige Behörde einen Zugang für die Übermittlung von elektronischen Daten eröffnet hat.

Blockheizkraftwerke büßen ihre steuerliche Attraktivität ein
08.09.2015

Mit einem Beschluss vom 17.07.2015 haben die obersten Finanzbehörden und Länder eine Umqualifizierung der Blockheizkraftwerke im Ertragssteuerrecht vorgenommen. Die bisher als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut eingestuften BHKWs werden nunmehr in den Fällen, in denen diese tatsächlich für die Gebäude- und Wasserbeheizung genutzt werden, als wesentlicher Gebäudebestandteil betrachtet. Dann stellen sie nämlich keine Betriebsvorrichtungen dar, was weitreichende Folgen für die Verteilung der Anschaffungskosten hat. Die Abschreibungsdauer verlängert sich und der jährlich abzugsfähige AfA-Betrag ist geringer, da die Nutzungsdauer im Steuerrecht in der Regel 50 Jahre für Gebäude beträgt. Da es sich nicht mehr um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt, fallen auch die Voraussetzungen für etwaige Sonderabschreibungen bzw. Investitionsabzugsbeträge gem. § 7 g EStG weg. Muss das Kraftwerk ausgetauscht werden, so handelt es sich um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand des Gebäudes, was wiederum durch die Progression in der Einkommensteuer eine geringere steuerliche Auswirkung nach sich ziehen kann. Wurde ein BHKW vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt, räumt die Finanzverwaltung ein verbindliches Anwendungswahlrecht zwischen der alten und der neuen Verwaltungsauffassung ein, welches spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben ist.

Neue Umlagesätze ab 01.09.2015
03.09.2015

Ab dem 01.09.2015 ändern sich die Umlagesätze für Minijobber. Die Umlage 1 ist dann mit 1,00 % (bisher 0,70 %) zu ermitteln. Die Umlage 2 wird auf 0,30 % (bisher 0,24 %) festgesetzt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist für Minijobber gesetzlich festgelegt. Auch die Absicherung bei Mutterschaft besteht umfänglich für Minijobber. Durch die gezahlten Umlagen wird der Arbeitgeber bezüglich der auftretenden finanziellen Belastungen ausgeglichen. Zuständig für die Abwicklung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Minijobber tatsächlich versichert ist.

Steuerliches Einlagekonto – BFH bestätigt bisherige Rechtsprechung
01.09.2015

Mit dem aktuellen Urteil vom 11.02.2015 – I R 3/14 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum steuerlichen Einlagekonto untermauert. Das gesondert festzustellende steuerliche Einlagekonto gem. § 27 Abs. 1 KStG beinhaltet Einlagen von Gesellschaftern, die nicht in das Stammkapital geleistet werden. Werden aus einer bestehenden Einlage Beträge an die Gesellschafter zurückgeführt, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Steuerbescheinigung auszustellen, damit beim Empfänger durch die Ausschüttung keine Besteuerung ausgelöst wird. Stellt die Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern eine Steuerbescheinigung mit zu geringen Beträgen aus, so ist eine Berichtigung nachträglich nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich. Dies trifft ebenso auf eine fehlende Bescheinigung zu, womit grundsätzlich steuerpflichtige Kapitalerträge vorliegen. Nach diesem jüngsten Urteil des BFH ist diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich.


August 2015

EuGH-Vorlage zum Vorsteuerausschluss
25.08.2015

Der XI. Senat des BFH hat dem EuGH eine Anfrage zum Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines zu weniger als 10 % für steuerpflichtige Umsätze und im Übrigen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben genutzten Gegenstandes vorgelegt. Im Streitfall hatte ein Landkreis anteilig Vorsteuern für Arbeitsgeräte geltend gemacht. Diese wurden durch den Landkreis für hoheitliche Aufgaben genutzt und es wurden damit steuerpflichtige Leistungen an fremde Dritte erbracht, wie durch ein privates Unternehmen. Der Vorsteuerabzug wurde nicht zugelassen, weil eine Nutzung nicht zu mind. 10 % für das Unternehmen erfolgte. Der Beschluss wurde deshalb zur Prüfung dem EuGH vorgelegt, denn nach dessen Urteil VNLTO (C-515/07) können nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer entfallende Tätigkeiten nicht allgemein als unternehmensfremd betrachtet werden.

Bagatelldiebstahl - Kündigung des Arbeitnehmers
25.08.2015

Der Arbeitgeber ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er dafür einen „wichtigen Grund“ nachweisbar vorbringen kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer bewegliche Sachen des Arbeitgebers entwendet. Doch nicht jeder Diebstahl rechtfertigt eine fristlose Kündigung, so z. B. im Fall eines Bagatelldeliktes (Wert < 50 EUR).

Nun hatte sich das LAG Hamm mit der Frage zu beschäftigen, ob die Kündigung eines Arbeitnehmers, welcher – ohne vorher zu fragen – 20 Unterlegscheiben, zwei Federringe und fünf selbstsichernde Muttern „ausleihte“, zulässig war. Strittig war insbesondere die Frage, was die Mitarbeiter unter welchen Voraussetzungen ausleihen durften oder nicht.

Doch das LAG entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Dies deshalb, weil der Arbeitgeber hätte beweisen müssen, was tatsächlich erlaubt war und was nicht. Eine uneinheitliche betriebliche Handhabung dürfe nicht zu Lasten der Belegschaft gehen. Die Kündigung des Arbeitgebers ist damit unzulässig.
LAG Hamm, Urteil vom 16.04.2015 – 15 Sa 1509/14

Beiträge für Haushaltshilfen
20.08.2015

Minijobs in Privathaushalten werden als besondere Form der Beschäftigung vom Gesetzgeber durch verringerte Pauschalbeträge gefördert. In der Steuererklärung sind die bezahlten Löhne und Abgaben steuerlich absetzbar. Da die Beiträge im Haushaltsscheckverfahren mit SEPA-Lastschriften bezahlt werden müssen, wurden die Fälligkeiten angepasst. Der Einzug erfolgt halbjährlich im Januar bzw. im Juli eines Jahres. Für die Monate Januar bis Juni ist die Fälligkeit zum 31.07. und für die Monate Juli bis Dezember zum 31.01. des Folgejahres. Der Haushaltsscheck kann online ausgefüllt oder telefonisch bei der Minijobzentrale angefordert werden.

Bestimmungslandprinzip für B2B-Lieferungen (EU)
18.08.2015

Anhand einer Studie zur Umsetzung eines MwSt-Systems nach dem Bestimmungslandprinzip für B2B-Lieferungen von Gegenständen werden fünf Besteuerungsmodelle analysiert. Dadurch sollen zwei grundsätzliche Probleme im derzeitigen Mehrwertsteuersystem gelöst werden. Dabei handelt es sich um die zusätzlichen Befolgungskosten und um die Betrugsanfälligkeit des Systems. Erstere entstehen nämlich nur den Steuerpflichtigen, die grenzüberschreitend handeln, im Gegensatz zu den Steuerpflichtigen, welche nur auf dem heimischen Markt tätig sind. Anhand der fünf Besteuerungsmodelle soll die Umsetzung eines MwSt-Systems nach dem Bestimmungsland ermöglicht werden. Ebenso enthält die Studie Schlussfolgerungen auf die Lösungsmöglichkeiten zu den beiden genannten Problematiken und auf die Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft.

Betriebsprüfung: Zeitreihenvergleich
11.08.2015

Insbesondere bei Gastronomiebetrieben wird im Rahmen von Betriebsprüfungen die Schätzmethode mit dem Zeitreihenvergleich häufig angewendet. Dabei werden die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe in kleine Zeiträume von einer Woche zerlegt und der Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Der höchste Rohgewinnaufschlagsatz wird für das gesamte Jahr zur Anwendung gebracht und so erhebliche Zuschätzungen ausgelöst. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 25.03.2015 die Anwendung dieser Schätzmethode eingeschränkt. So darf die Methode nur verwendet werden, wenn die Buchführung erhebliche Mängel aufweist. Außerdem muss das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen über das ganze Jahr hinweg konstant sein.

Steuervorteil für Ruheständler
11.08.2015

Kapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersvorsorge müssen ermäßigt besteuert werden. Vor dem FG Rheinland-Pfalz erstritt sich eine Bankangestellte die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung gem. § 34 EStG. Die Steuerpflichtige hatte sich die als steuerfreie Entgeltumwandlung angesparten Beiträge bei Eintritt in den Ruhestand nicht als Monatsrente sondern als Einmalbetrag auszahlen lassen. Das Finanzamt verweigerte ihr die Anwendung des günstigeren Steuertarifs. Das Finanzgericht gab der ehemaligen Arbeitnehmerin Recht, da dies nicht nur der gesetzlichen Regelung entspreche, sondern auch mit Rücksicht auf die neue Rentenbesteuerung geboten sei. Außerdem wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen. Der Gesetzgeber hat den generellen Klärungsbedarf erkannt, da der BFH bereits in einem anderen Fall entschieden hatte, dass entsprechende Einmalzahlungen aus der gesetzlichen Basisversorgung unter Anwendung der Tarifermäßigung besteuert werden dürfen. Eine Ungleichbehandlung zwischen den betrieblichen Altersvorsorgeleistungen und der Basisversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung müsse verhindert werden. Für Veranlagungszeiträume mit einer solchen Problematik sollte deshalb ein Vorläufigkeitsvermerk beantragt werden. Ein Aktenzeichen des BFH wurde bisher noch nicht veröffentlicht.

Das BVerfG und das MiLoG
06.08.2015

Das BVerfG hat drei Verfassungsbeschwerden (VB) im Zusammenhang mit dem MiLoG als unzulässig zurückgewiesen. Folgende Sachverhalte wurden zur Prüfung vorgelegt:

1) Fall: Ausländische Transportunternehmen wehren sich gegen die Anwendbarkeit des MiLoG bei nur kurzen Aufenthalten in Deutschland und das Mitführen aussagekräftiger Unterlagen.

2) Fall: Ein Minderjähriger, der nach § 22 MiLoG kein Anspruch auf den Mindestlohn hat, fühlt sich im Verhältnis zu Volljährigen, die bei gleicher Tätigkeit jedoch mit 8,50 EUR vergütet werden, benachteiligt.

3) Fall: Eine Zeitungszustellerin monierte die für ihre Berufsgruppe zeitverzögerte Anwendung des MiLoG.

Das BVerfG stützte seine Zurückweisung in den ersten beiden Fällen auf den Grundsatz der Subsidiarität. Hiernach ist eine VB nur zulässig, wenn zuvor der Rechtsweg ausgeschöpft wurde. Ziel der Rechtswegerschöpfung ist es, dem BVerfG nur geprüftes Tatsachenmaterial und die Rechtsauffassung der unterinstanzlichen Gerichte zur Verfügung zu stellen. Lediglich in Ausnahmefällen (z. B. drohende Insolvenz bis zur Klärung der Rechtsfrage) kann das BVerfG 1" angerufen werden. Im dritten Fall mangelte es an einem substantiierten Vortrag der individuellen Rechtsverletzung.

Bürokratieentlastung ist beschlossen
04.08.2015

Das Bürokratieabbau Gesetz wurde Anfang Juli von der Bundesregierung beschlossen. Damit kommt es zur Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen und der Grenzen für die Pauschalierung kurzfristig Beschäftigter. Außerdem werden die Meldepflichten für kirchensteuerabzugsverpflichtete erleichtert. Es kommt zur Verringerung von Meldepflichten durch die Anhebung der Schwellenwerte auf 800.000,00 EUR bei verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen (z. B. Intrahandelsstatistik bei innergemeinschaftlichen Lieferungen). Nicht angenommen wurde der Vorschlag, den Grenzbetrag für die Sofortabschreibung von GwG von bisher 410,00 EUR auf 1.000,00 EUR anzuheben.


Juli 2015

Bürokratieabbau beim Mindestlohn
30.07.2015

Nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sollen Bürokratieentlastungen bei der Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG erfolgen. Unternehmen, die für alle Mitarbeiter aufzeichnen müssen (z.B. Gastronomie) sind erst ab einem Bruttolohn in Höhe von 2.958,00 EUR für den einzelnen Mitarbeiter von den besonderen Aufzeichnungspflichten nach MiLoG befreit. Dieser Grenzbetrag soll auf 2.000,00 EUR reduziert werden. Mitarbeitende Familienangehörige sollen zudem von den Aufzeichnungspflichten gänzlich befreit werden. Die Haftung des Auftraggebers soll klargestellt werden: Diese wird auf Fälle begrenzt, bei denen der Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmer weiterreicht.

Gewinnrealisierung bei Anzahlungsrechnungen
28.07.2015

Die Finanzverwaltung hat die Anwendung des BFH-Urteils wegen früherer Gewinnrealisierung im Zusammenhang auf Anzahlungsrechnungen auf den 01.01.2015 hinausgeschoben. Nach aktueller Rechtsprechung ist der Erlös bereits realisiert, wenn eine prüfbare Rechnung vorliegt, die auf Basis einer berufsspezifischen Honorarordnung ergeht (also vor Abnahme der Werkleistung). Die dadurch veranlasste Gewinnrealisierung kann wahlweise auf zwei oder drei Kalenderjahre gleichmäßig verteilt werden. Allerdings muss dies erst für die Bilanz 2015 bei Kalenderjahr = Wirtschaftsjahr beachtet werden.

Minijobzentrale vermittelt Ferienjobs
23.07.2015

Ab Ende Juni starten bereits in einzelnen Bundesländern die Sommerferien. Wer sich als Student zum Beispiel Geld dazu verdienen möchte, könnte über die Minijobzentrale eine geeignete Alternative finden. Familien suchen gerade in den Urlaubszeiten verstärkt nach Betreuern für Senioren, Gartenpfleger oder Tiersitter. Diese Tätigkeiten können im Privathaushalt im Sinne eines Minijobs mit flexiblen Arbeitszeiten als gute Alternative zu dem klassischen Aushilfsjob überlegt werden. Die Minijobzentrale bietet unter der Jobbörse einen guten Überblick über bestehende Angebote am Markt (www.Haushaltsjob-Boerse.de). Kostenlos können Angebote auf diesem Portal gesucht und gefunden werden.

Konkurrenzunternehmen der Post umsatzsteuerfrei?
21.07.2015

Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 11.03.2015 die Klage von vier Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG wegen Gleichbehandlung abgewiesen. Damit ist zwar die Deutsche Post umsatzsteuerbefreit, ein anderes Dienstleistungsunternehmen aber nicht. Die Begründung des Finanzgerichtes ist, dass die betreffenden Dienstleister keine Post-Universaldienstleistungen ausführen, d.h. eine flächendeckende Versorgung war nicht gewährleistet. Um das zu erreichen, wurden die eigenen Dienstleistungen durch Aufträge an die Deutsche Post erledigt. Der Senat hat in allen Fällen jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim BFH zugelassen.

Bonuszahlungen und Mindestlohn
16.07.2015

Schon wieder ist zum Thema Mindestlohn ein Urteil ergangen: Dieses Mal zur Frage von Bonuszahlungen, konkret zum Thema Leistungsbonus. Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 20.04.2015, dass derartige Bonuszahlungen in den Mindestlohn einzubeziehen sind. Da ein Leistungsbonus einen unmittelbaren Bezug zur erbrachten Arbeitsleistung darstellt, handelt es sich um Lohn im eigentlichen Sinne. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig geworden.

Entlastung für Steuerzahler beschlossen
14.07.2015

Das Familienleistungspaket wurde mit Wirkung zum 01.01.2016 vom Bundestag beschlossen. Damit steigen Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag. Auch die Einkommensteuertarife werden angepasst und somit der Steuerzahler entlastet. Durch die Verschiebung des Einkommensteuertarifes in der Tabelle um 1,48 % soll die Inflationsrate ausgeglichen werden, so die Bundesregierung in einer Pressemitteilung. Damit sollen heimliche Steuererhöhungen im Zuge der kalten Progression eingedämmt werden. Durch die Erhöhung der steuerlichen Freibeträge bleibt vor allem Familien mehr netto vom brutto.

Kroaten können in Deutschland arbeiten
09.07.2015

Ab dem 01.07.2015 steht kroatischen Arbeitnehmern der deutsche Arbeitsmarkt ohne Einschränkung offen. Das Bundeskabinett hat außerdem beschlossen, dass Unternehmen aus Kroatien ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden können. Bereits seit dem 01.07.2013 können Kroaten mit einer Arbeitsgenehmigung in Deutschland arbeiten. Beim Baugewerbe, bei der Gebäudereinigung und bei der Innendekoration gelten bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Deutschland aber noch Einschränkungen. Auch für ausländische Arbeitnehmer gilt der seit 01.01.2015 eingeführte Mindestlohn, wenn in Deutschland die Arbeitsleistung erbracht wird.

Betriebsprüfung- Einordnung in Größenklassen
07.07.2015

Die Finanzverwaltung hat die neuen Größenklassen im BMF-Schreiben vom 09.06.2015 veröffentlicht, die vor allem für den Prüfungsturnus der einzelnen Unternehmen Bedeutung haben. Die neuen Abgrenzungsmerkmale gelten erst zum 01.01.2016. Ein Kleinbetrieb ist fast in allen Bereichen (Ausnahme LuF und Kreditinstitute) dann gegeben, wenn die Umsatzerlöse einen Betrag von 190.000,00 EUR überschreiten. Bei der Gewinngröße ist dann ein Kleinbetrieb vorhanden, wenn der Gewinn über 40.000,00 EUR liegt (Ausnahme: Kreditinstitute). Für die Erfassung als Klein-, Mittel-, oder Großbetrieb reicht es aus, dass ein einziges Abgrenzungsmerkmal überschritten wird.

Schüler und Studenten
02.07.2015

Demnächst kommen wieder Schul- und Semesterferien und damit auch die vermehrte Beschäftigung von Schülern und Studenten. Dabei ist meist auch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich Erleichterung bei den Abzügen drin: Behält der Arbeitgeber aufgrund der Lohnsteuerklasse tatsächlich Lohnsteuer ein, ist diese in der Regel wieder über die Einkommensteuererklärung (Jahresarbeitslohn 10.679,00 EUR) erstattungsfähig. Schüler können sich zudem von der Rentenversicherung befreien lassen, restliche Sozialabgaben fallen nicht an. Bei Studenten ist hier aber nur bei kurzfristigen Beschäftigungen wirklich die Sozialversicherungsfreiheit zu erreichen. Besonders zu beachten für den Arbeitgeber ist bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten seit 2015 der neue Mindestlohn. Bei Beschäftigungsverhältnissen und Aushilfsjob gelten auch hier 8,50 EUR die Stunde.


Juni 2015

Keine Rückwirkung bei Bauleistungen mit Bauträgern
30.06.2015

Das FG Berlin-Brandenburg hat in einer Pressemitteilung den Beschluss vom 03.06.2015 bekannt gegeben, wonach eine rückwirkende Anwendung der BFH-Rechtsprechung bei Bauträgern für den leistenden Unternehmer nicht in Frage kommt. Damit werden entgegen der Auffassung der Finanzbehörden keine Umsatzsteuerzahlungen durch den ausführenden Handwerker fällig, wenn er diese im Auftrag eines Bauträgers erbracht hat, zumindest nicht rückwirkend. Es bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich des Vertrauensschutzes. Eine höchstrichterliche Entscheidung darf zwar zugunsten des Beteiligten rückwirkend angewendet werden, eine Rückwirkung bei ungünstigen Regelungen ist aber ausgeschlossen. Die endgültige Klärung muss in einem Hauptsacheverfahren herbeigeführt werden. Im Moment können sich beteiligte Unternehmen nur auf den FG-Beschluss berufen.

Leistungsbonus beim Mindestlohn
25.06.2015

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gibt in einer Pressemitteilung vom 02.06.2015 bekannt, auf welche Bestandteile des Gehalts der Mindestlohn Anwendung findet. Im Urteilsfall war die Klägerin mit einem Grundgehalt von 8,10 EUR pro Stunde ausgestattet. Daneben wurde ein freiwilliger Zuschlag (Leistungsbonus) mit max. 1,00 EUR die Stunde vereinbart. Von diesem Bonus wurden mit Einführung des Mindestlohns 0,40 EUR fix pro Stunde bezahlt, damit der vereinbarte Mindestlohn von 8,50 EUR die Stunde erreicht werden konnte. Das Arbeitsgericht hat die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Da der Mindestlohn eine angemessene Vergütung für den Lebensunterhalt jedes einzelnen Arbeitnehmers erreichen soll, kommt es allein auf den tatsächlich gezahlten Arbeitslohn an. Ein Leistungsbonus ist in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen, da dieser einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung darstellt.

Neuregelung bei Abschlagszahlungen
23.06.2015

Das Urteil des BFH zu Abschlagszahlungen bei Architekten und Ingenieuren, die nach der HOIA abrechnen, hat für Aufregung gesorgt. Dadurch sind Abschlagszahlungen nicht erst durch die Abnahme des Werks verwirkt, sondern in dem Moment, in dem die HOIA den Anspruch festschreibt. Die Finanzverwaltung gewährt nun für die Anwendung des Urteils eine Übergangsfrist: Erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 muss die früher Besteuerung zur Anwendung gebracht werden. Zudem kann der durch die Neuregelung entstandene Mehrgewinn auf zwei bzw. drei Jahre gleichmäßig verteilt werden.

Leistungsort bei Kongressen
16.06.2015

Die Finanzverwaltung hat mit ihrem Schreiben vom 21.05.2015 zum Leistungsort bei Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen Stellung genommen. Werden Flächen für die Veranstaltung und weitere Dienstleistungen zur Verfügung gestellt, ist der Leistungsort nach der Grundregel zu bestimmen, da eine einheitliche Veranstaltungsleistung anzunehmen ist. Der Leistungsort liegt damit bei einem Unternehmer als Auftraggeber beim Leistungsempfänger. Werden nur Standflächen überlassen, liegt eine Grundstücksleistung vor. Der Ort richtet sich in solchen Fällen ausschließlich nach der Gelegenheit des betreffenden Grundstückes. Für Übernachtung und Verpflegung ist eine gesonderte Beurteilung zu treffen.

Geldwerter Vorteil tageweise ermitteln?
11.06.2015

In einem rechtskräftigen Urteil bestätigt das zuständige Finanzgericht, dass eine tageweise Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens nicht möglich ist. Es ist für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Im Urteilsfall war dem Arbeitnehmer der Firmenwagen nur tageweise zur privaten Nutzung überlassen worden. Die Überlassung des Fahrzeugs begann bzw. endete zum Teil während des Kalendermonats. Auch in diesen Fällen sind für jeden angefangenen Kalendermonat die Versteuerungswerte in voller Höhe zu berechnen. Eine andere Lösung ergibt sich nur durch Anwendung der Fahrtenbuchmethode.

Neue Verwaltungsanweisungen für Körperschaften
09.06.2015

Mit dem 18.05.2015 wurde vom BMF ein Entwurf der neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien veröffentlicht und zur Stellungnahme bis zum 30.06.2015 den beteiligten Verbänden usw. zugeleitet. Es wurde eine umfassende Neustrukturierung mit neuer Nummerierung durchgeführt. In einer Anlage hat die Finanzverwaltung zur Arbeitserleichterung eine tabellarische Zusammenstellung der Änderungen herausgegeben. Die neuen Richtlinien berücksichtigen die zwischenzeitlichen gesetzlichen Neuregelungen sowie die Rechtsprechung des BFH.

Neues Urteil zum Mindestlohn
04.06.2015

Bei einer Pädagogischen Mitarbeiterin wurde durch das BAG der Mindestlohn zugesagt. Die Mindestlohnvergütung war mit 12,60 EUR vom Arbeitgeber für geleistete Arbeitsstunden und für Urlaub gezahlt worden. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wurde der Mitarbeiterin jedoch der Mindestlohn nicht vergütet, genauso wenig für Feiertage. Die Urlaubsabgeltung wurde jedoch nach einer vertraglich festgehaltenen geringeren Vergütung berechnet. Das Gericht gab in allen Fällen der Klägerin Recht, wonach der Mindestlohn in keinem der Fälle unterschritten werden kann. Der Rückgriff auf vertraglich festgelegte Mindestzahlungen ist genauso unzulässig, wie den Mindestlohn im Krankheitsfalle vorzuenthalten.

Bewertung des Vorratsvermögens nach Lifo
02.06.2015

Die Finanzverwaltung weist in Ihrem aktuellen Schreiben auf die Grundsätze zur Anwendung des Lifo-Verfahrens hin. Diese Methode kommt für Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens in Betracht, also für Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren. Damit die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten werden, ist erforderlich, dass die am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter mengenmäßig erfasst werden. Die Lifo-Methode muss zum Grundsatz der Einzelbewertung den Grundsatz der Vereinfachung widerspiegeln. Die Finanzverwaltung weist insbesondere auf den Grundsatz hin, dass nur gleichartige Wirtschaftsgüter zu einer Gruppe zusammengefasst werden können.


Mai 2015

Feiertagszuschläge sind steuerfrei
28.05.2015

Das Jahr 2015 ist was Feiertage angeht nicht gerade arbeitnehmerfreundlich: Je nach Bundesland fallen mindestens zwei Feiertage auf das Wochenende. Wird jedoch an Feiertagen gearbeitet, können steuerfreie und auch sozialversicherungsfreie Zuschläge gezahlt werden. Dazu müssen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn Zahlungen erfolgen, die mit z. B. 50 % am Sonntag steuerfrei bleiben. Im Sozialversicherungsrecht ist auf eine Grenze in Höhe von 50,00 Euro je Stunde zu achten. Voraussetzung für die steuerfreie und auch beitragsfreie Erstattungsmöglichkeit ist jedoch die Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden. Pauschale Zuschläge stellen laufenden steuerpflichtigen und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Mietnebenkosten
26.05.2015

Der EuGH führt in seinem Urteil vom 14.04.2015 einige Abgrenzungskriterien auf, wonach die Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von Energie usw. als eigenständige Leistungen zu beurteilen sind. Grundsätzlich sind mehrere unterschiedliche und voneinander unabhängige Leistungen gegeben. Damit ist die Vermietungsleistung zum einen aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beurteilen, für die Nebenkosten gilt eine eigenständige Betrachtung. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen eine wirtschaftlich untrennbare Leistung gegeben ist, bei der eine Trennung als wirklichkeitsfremd anzusehen ist. Nach den weiteren Ausführungen des EuGH liegen insbesondere dann getrennte Leistungen vor, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, bei den Versorgungsleistungen den Lieferanten oder die Nutzungsmodalitäten auszuwählen.

Kündigung wegen Mindestlohnforderung
21.05.2015

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin unwirksam, wenn dies die Reaktion des Arbeitgebers auf Geltendmachung des Mindestlohnanspruches durch den Arbeitnehmer ist. Der als Hausmeister beschäftigte Arbeitnehmer forderte von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn mit 8,50 EUR ein. Daraufhin hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter gekündigt. Da die Einforderung des Mindestlohns durch den Mitarbeiter zulässig war, wurde die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung als unwirksam festgestellt.

Übermittlung UStVA bei Aufnahme einer Tätigkeit
19.05.2015

Das BMF hat im aktuellen Schreiben zur gesetzlichen Neuregelung Stellung genommen, wonach die UStVA in bestimmten Fällen ab 2015 monatlich abzugeben ist. Grundsätzlich bestimmt sich der Abgabezeitraum nach der Zahllast des Vorjahres. Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz wird jedoch für das laufende Jahr und das Folgejahr ein monatlicher Abgabezeitraum abweichend bestimmt. Bei im Handelsregister eingetragenen aber noch nicht tätig gewordenen Unternehmen (Vorratsgesellschaften) ist der Abgabezeitraum dementsprechend monatlich zu bestimmen. Auch die Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die noch nicht tätig geworden sind (Firmenmantel) führt zum monatlichen Abgabezeitraum.

Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
14.05.2015

Nach der Pressemitteilung vom 27.04.2015 des BMJV gelten ab Juli 2015 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der monatliche unpfändbare Grundbetrag liegt dann bei 1.073,88 EUR (bisher 1.045,04 EUR). Wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 404,16 EUR (bisher 393,30 EUR) für die erste Person und für die zweite bis fünfte Person um monatlich 225,17 EUR (bisher 219,12 EUR). Die Grenzen wurden an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages angepasst. Die letzte Erhöhung war zum 01.07.2013 vorgenommen worden.

Geschäftsveräußerung im Ganzen
12.05.2015

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen wird im Umsatzsteuerrecht als nicht steuerbar behandelt. Dabei muss jedoch der Erwerber das Unternehmen mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen weiterführen. Dies ist nicht der Fall, wenn nur Teile übergeben werden und der Rest von einem Dritten Beteiligten übernommen wird. Im aktuellen Urteilsfall vor dem BFH hat der bisherige Pächter der Gaststätte lediglich die ihm gehörende Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikel veräußert. Der Erwerber hatte den Gaststättenbetrieb nebst weiterem Inventar von einem Dritten mit eigenständigem Vertrag gepachtet.

Mindestlohn im Ehrenamt?
07.05.2015

Seit dem es den neuen Mindestlohn gibt, stellen sich viele Vereine die Frage, ob sie einen Arbeitnehmer beschäftigen oder ob es sich um ein Ehrenamt handelt. Im Ehrenamt wäre der Mindestlohn nicht zu zahlen, während bei jeder abhängigen Beschäftigung der Mindestlohn grundsätzlich gilt. Die Minijobzentrale weist nun in ihrem aktuellen Rundschreiben auf eine Übersicht hin, die zeigt, wie dies in der Praxis definiert werden muss. Das Prüfschema kann unter der Homepage der Minijobzentrale eingesehen werden.

Instandhaltungsanspruch aktivierungspflichtig?
05.05.2015

Der BFH gibt mit seinem Urteil vom 12.02.2015 bekannt, dass ein Instandhaltungsanspruch nicht zu aktivieren ist. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungsrückstände des Pächters bestehen. Im Urteilsfall ging es um eine Organschaft, bei der das Betriebsgrundstück einschließlich der vorhandenen Betriebsvorrichtungen im Rahmen eines Pachtvertrages überlassen wurde. Der Pächter war zur Instandhaltung verpflichtet und musste insbesondere auch Schäden, die durch den Gebrauch der Einrichtungen entstanden sind, umgehend beseitigen. Der vereinbarte Pachtzins wird laut BFH für die Überlassung der Sache gezahlt und nicht auch für die Instandhaltung. Folglich ergibt sich kein aktivierungspflichtiger Anspruch beim Verpächter.


April 2015

Entgeltfortzahlung bei ambulanten Kuren
30.04.2015

In welchen Fällen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei ambulanten Kuren besteht, wurde durch das LAG Niedersachsen in einem aktuellen Urteil zusammengefasst. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsverhinderung in Folge einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme entsteht, die von einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger bewilligt oder ärztlich verordnet werden. Früher haben nur stationäre Maßnahmen einen Fortzahlungsanspruch ausgelöst. Seit einigen Jahren sind jedoch auch ambulante Maßnahmen erfasst. Die Maßnahme muss jedoch medizinisch notwendig sein. Liegt eine reine Erholungskur vor, ist die medizinische Notwendigkeit nicht gegeben und damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht durchsetzbar. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde im Urteilsfall Revision beim BAG zugelassen.

Zugriff auf Kassendaten bei der Außenprüfung
28.04.2015

Nach der Entscheidung vom Dezember 2014 ist es für den BFH zumutbar, dass ein Einzelhändler sämtliche Geschäftsvorfälle einzeln aufzeichnet. Dazu gehören auch die über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze. Wird eine PC-Kasse verwendet, kann die Finanzverwaltung auf die gespeicherten Einzeldaten zulässigerweise zugreifen. Im Streitfall wurde ein spezielles Erlöserfassungssystem für Apotheken verwendet, das mit einer Warenwirtschaftsverwaltung verknüpft war. Die Einnahmen wurden über eine spezielle PC-Kasse erfasst und mit Tagesendsummenbons dokumentiert und in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Den Zugriff auf die Warenverkäufe verweigerte die Klägerin in der Betriebsprüfung, da die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung nicht vorliege. Der BFH bestätigte das Recht der Finanzverwaltung, auf alle Daten zugreifen zu können.

Versorgungsbezüge und Anwendung des Versorgungsfreibetrages
23.04.2015

In einem aktuellen BMF-Schreiben nimmt die Finanzverwaltung zu unterschiedlichen Fällen Stellung, bei denen der Versorgungsfreibetrag zu bestimmen ist. Dabei wird auf das Erreichen des 63. Lebensjahres abgestellt und verschiedene Arten der Versorgungszusage bei der Auszahlung dargestellt. Geändert wird die bisherige Auffassung, wann der Versorgungsbeginn und damit die Höhe des Freibetrages festzustellen ist. Dies ist laut BMF das Jahr, in dem der Anspruch auf den Versorgungsbezug entsteht. Die tatsächliche Auszahlung spielt insoweit keine Rolle.

Rückstellung bei Pensionszusagen
21.04.2015

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entgegen der Auffassung des BFH und entgegen der Finanzverwaltungspraxis entschieden, dass eine Überversorgung trotzdem in der Bilanz in der Rückstellung Berücksichtigung findet. Eine Überversorgung liegt vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge durch die Pensionszusage bekommen soll. Bisher ging man von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, die in der Bilanz nicht berücksichtigt werden darf. Der BFH muss sich nun zu dieser neu aufgeworfenen Rechtsauffassung äußern.

Entstehung der Umsatzsteuer
14.04.2015

Die Finanzverwaltung hat Änderungen zum Umsatzsteueranwendungserlass zum Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer bekannt gegeben. Unrichtig ausgewiesene Steuer entsteht nach den gesetzlichen Vorgaben in dem Moment, in dem auch die Steuer für die ausgeführte Leistung fällig wird, spätestens aber mit ausstellen der Rechnung. Sofern Rechnungen aber später korrigiert werden und dabei erstmalig ein unrichtiger Ausweis entsteht, ist nun aus Vereinfachungsgründen erst dann die Steuer fällig, wenn die Korrektur stattfindet (sog. Nachberechnungsfälle). Mit dieser wichtigen Aussage verzichtet die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen auf eine rückwirkende Korrektur und damit auf den bisher veranlassten Zinslauf.

Der Urlaubsanspruch bei Wechsel von Voll- in Teilzeit
09.04.2015

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der einmal erworbene Urlaubsanspruch einer Vollzeitangestellten beim unterjährigen Wechsel in Teilzeit entsprechend gekürzt werden kann. Dies verneinte jedoch das Gericht. Sachverhalt: Der Kläger beabsichtigte ab dem 15.07.2010 nicht mehr fünf, sondern nur noch vier Tage die Woche zu arbeiten. Seinen bisher erworbenen Jahresurlaub von 30 Kalendertagen hat er noch nicht genommen. Der beklagte Arbeitgeber war der Meinung den Urlaub entsprechend der Teilzeittätigkeit zu kürzen und zwar rückwirkend ab dem 01.01.2010. Statt 30 Tage Urlaub, sollte der Arbeitnehmer nur noch 24 Erholungstage erhalten (30 Urlaubstage/5-Tage-Woche*4-Tage-Woche). Entscheidung: Dieser Vorgehensweise erteilte das BAG jedoch eine Absage, da ein Arbeitnehmer allein wegen dem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit nicht schlechter gestellt werden darf (unzulässige Diskriminierung). Vielmehr ist wie folgt vorzugehen: Für die erste Jahreshälfte (Januar bis Juni) ist der Arbeitnehmer wie eine Vollzeitkraft zu behandeln. Dementsprechend erhält er anteilig für diese Zeit 15 Urlaubstrage (30 Urlaubstage/12 Monate*6 Monate=15 Urlaubstage). Ab der zweiten Jahreshälfte wird er dagegen wie eine Teilzeitkraft behandelt. Dementsprechend erhält er 12 Urlaubstage (24 Urlaubstage/12 Monate*6 Monate =12 Urlaubstage). Somit bekommt der Kläger für das Kalenderjahr 2010 insgesamt 27 Urlaubstage.

Weitere Informationen zu MOSS
07.04.2015

Bei der Abwicklung der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Dienstleistungen gibt es seitens der EU-Kommission weitere Informationen. Für jeden Mitgliedstaat kann eine Excel-Liste abgerufen werden, die Informationen zu Einzelheiten zur Abwicklung und Besteuerung enthält (z. B. zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen). Dazu werden Informationen zu anwendbaren Steuersätzen, Rechnungsstellungsanforderungen und steuerlichen Vorgaben weitergegeben. Kleinstunternehmer, die zum ersten Mal derartige Dienstleistungen in andere EU-Staaten anbieten, erhalten unterstützende Basisinformationen.

Datenübermittlung
02.04.2015

Arbeitgeber sind verpflichtet, steuerlich relevante Daten der Arbeitnehmer elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Daten für das abgelaufene Kalenderjahr sind bis zum 28.02. des Folgejahres an die Finanzbehörden weiter zuleiten. Die übermittelten Daten können im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung abgerufen werden. Die Daten wurden nun um Lohnersatzleistungen ergänzt, d. h. auch diese verpflichtend zu übermittelnden Werte stehen dem automatischen Abruf zur Verfügung.


März 2015

Innergemeinschaftliche Lieferung
31.03.2015

Nach dem BFH-Urteil vom 21.01.2015 muss der steuerpflichtige Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren grundsätzlich nach Unionsrecht bestimmt werden. Ein im Inland ansässiger Unternehmer kann grundsätzlich verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Unternehmer im Drittland liefern. Auch wenn ein Unternehmer im Drittland sich nicht unter Angabe einer USt-Identifikationsnummer als erwerbender Unternehmer ausweisen kann, kann er als solcher anzusehen sein. Er muss alle Maßnahmen ergriffen haben, um sich redlicher Weise als Unternehmer erkennen zu lassen. Seine Angaben müssen hinreichend auf die Eigenschaft des Erwerbers hinweisen.

Anhebung der Pauschalierungsgrenzen
26.03.2015

Im Rahmen des geplanten Bürokratieentlastungsgesetzes sollen u. a. die Pauschalierungsgrenzen für kurzfristig Beschäftigte angehoben werden. Die tägliche Verdienstgrenze wird von bisher 62,00 EUR auf 68,00 EUR angehoben. Hintergrund ist der seit 01.01.2015 geltende Mindestlohn. Ein Achtstundentag mit 8,50 EUR die Stunde wäre damit von der Pauschalsteuer erfasst. Der Steuersatz bleibt unverändert bei 25 %.

Referentenentwurf zur Anhebung von Freibeträgen
24.03.2015

Am 09.03.2015 wurde der Gesetzesentwurf zur Anpassung des Grundfreibetrages sowie des Kinderfreibetrages veröffentlicht. Die verfassungsrechtlich gebotene Anpassung 2015/2016 wird damit umgesetzt. Auch die Anhebung des Kindergeldes bzw. des Kinderzuschlages stellt das steuerliche Existenzminimum sicher (Anhebung des Kinderzuschlages um 20,00 EUR). Damit wird der Kinderzuschlag ab 01.07.2016 auf 160,00 EUR festgesetzt. Dieser wird in den Fällen ausgezahlt, in denen sich keine steuerliche Auswirkung durch die übrigen Entlastungen ergibt.

Anrechnung von Urlaubsgeld auf Mindestlohn
19.03.2015

Das Arbeitsgericht Berlin gibt in einer Pressemitteilung vom 04.03.2015 bekannt, dass ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden darf. Eine diesbezüglich vorgenommene Änderungskündigung ist unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn muss die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer unmittelbar entgelten. Zusätzliche Leistungen können dem Mindestlohn nicht zugerechnet werden, da diese nicht dem Zweck dienen, den laufenden Arbeitslohn zu bemessen. Gegen das Urteil wurde Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg zugelassen.

EuGH: Ermäßigter Steuersatz bei Büchern
17.03.2015

In einer Pressemitteilung vom 09.03.2015 gibt der EuGH seine Entscheidung zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bei Büchern bekannt. Bei Büchern aus Papier ist für die Lieferung ein ermäßigter Steuersatz anwendbar. Werden jedoch E-Books geliefert, ist ein ermäßigter Steuersatz nicht richtlinienkonform. In Frankreich liegt der ermäßigte Steuersatz bei 5,5 %, in Luxemburg bei 3 % und kommt dort auch für Bücher zur Anwendung, die in elektronischen Formaten zur Verfügung gestellt werden (z. B. Download). Der EuGH stellt deshalb eine Vertragsverletzung dieser Mitgliedstaaten fest, u. a. auch deshalb noch, weil der ermäßigte Steuersatz EU-weit nicht unter 5 % liegen dürfe.

Aktuelles zu ELStAM
12.03.2015

Ein sonstiger Bezug ist grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Der Lohnzahlungszeitraum bestimmt die anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und damit die zu Grunde zu legende Steuerklasse. Klarstellend wurde nun in den LStR 2015 die Auflistung von sonstigen Bezügen ergänzt. Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen auf Grund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird, sind ebenfalls als sonstige Bezüge zu behandeln. Außerdem sind Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge in den Katalog der sonstigen Bezüge aufgenommen worden.

Arbeitszimmer im Keller
10.03.2015

Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2014 entschieden, dass das Arbeitszimmer im Keller zu den Wohnräumen gehört. Bei der Ermittlung des abziehbaren Anteils ist es deshalb in die Gesamtwohnfläche einzubeziehen. Die übrigen Kellerräume bleiben aber als Neben- bzw. Zubehörräume bei der Berechnung außen vor. Ein Raum, der seiner Beschaffenheit nach als Wohnraum genutzt wird, muss einbezogen werden. Im Urteilsfall waren Fenster vorhanden und auch ansonsten erfüllte das Arbeitszimmer im Keller die Voraussetzungen von Wohnraum. Interessant ist die Entscheidung auch noch in anderer Hinsicht: Der Pensionär war als Gutachter tätig. Seine Versorgungsbezüge wurden bei den Tätigkeiten nicht einbezogen, weshalb er den Mittelpunkt sämtlicher Tätigkeiten (Gutachter) im häuslichen Arbeitszimmer bestimmen konnte.

Weiterleiten von Arbeitgeberanteilen
05.03.2015

Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte im vom BFH zu entscheidenden Sachverhalt seine Ehefrau in der GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden. Für die Altersvorsorge wurden irrtümlich Arbeitgeberanteile gezahlt. Die an die Rentenversicherung weitergeleiteten erstatteten Arbeitgeberanteile sind nach Auffassung des BFH jedoch keine verdeckte Gewinnausschüttung, weil diese nicht als Zuwendungen des Arbeitgebers anzusehen sind.

Abfärbewirkung von gewerblichen Einkünften
03.03.2015

In einer Pressemitteilung vom 11.02.2015 nimmt der BFH zu diversen Urteilen bezüglich der Abfärbewirkung von gewerblichen Einkünften Stellung. Die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich selbständige Einkünfte erzielt, werden nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn diese unter bestimmten Grenzen bleiben. Übersteigen die gewerblichen Einkünfte eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze nicht und übersteigen diese zusätzlich auch nicht den Betrag von 24.500,00 EUR im Veranlagungszeitraum, ist keine Abfärbung gegeben.


Februar 2015

Mindestlohn-Dokumentationspflichten
26.02.2015

Nach einer Mitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist derzeit nicht geplant, die mit dem Mindestlohngesetz eingeführte Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten wieder abzuschaffen oder zu ändern. Die Wirkungen des Gesetzes werden nach Aussage des BMAS zwar überprüft, dies kann aber erst nach einiger Zeit der Durchführung passieren. Die ab dem 01.01.2015 neuen Aufzeichnungspflichten können derzeit noch nicht aussagekräftig hinsichtlich unzumutbarer Belastungen für die Unternehmen untersucht werden.

Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages
24.02.2015

Am 12.11.2014 hat der BFH entschieden, dass ein im Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Folgejahr aufgestockt werden kann. Innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums kann damit bis zum gesetzlichen Höchstbetrag eine Aufstockung erfolgen. Dies entspricht nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, im diesbezüglichen BMF-Schreiben vom November 2013 wird der Abzug nur im Abzugsjahr in entsprechender Höhe zugelassen.

Mindestlohn bei reinem Transitverkehr
19.02.2015

Der seit 01.01.2015 geltende Mindestlohn ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer anzuwenden, die in der BRD arbeiten. Zur Frage, ob der gesetzliche Mindestlohn auch im reinen Transitverkehr Geltung hat, soll nun in einem EU-rechtlichen Verfahren festgestellt werden. Mit Polen hat sich Deutschland auf eine Übergangsregelung bis zum Abschluss des Verfahrens geeinigt: Beim reinen Transitverkehr werden die Kontrollen der Behörden ausgesetzt. Bußgeldverfahren werden nicht eingeleitet. Die Übergangsregelung gilt jedoch u. a. nicht für den grenzüberschreitenden Transport mit Be-und Entladen in Deutschland.

Übergangsregelung bei Metallen
17.02.2015

Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde die Lieferung von Metallen und die dadurch veranlasste Nettorechnung nach § 13 b UStG vereinfacht. Um die Anwendung in der Praxis zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung die bereits bestehende Übergangsregelung bis zum 01.07.2015 auch auf die Fälle ausgeweitet, die von der Neuregelung nicht mehr umfasst sind. Dies betrifft die Anwendung der neuen Bagatellgrenze in Höhe von 5.000,00 EUR sowie Kleinzeug, das von der Nettorechnung nicht mehr umfasst wird (z. B. Folien, Stäbe, Stifte usw.).

Betriebsveranstaltungen
12.02.2015

Die OFD NRW hat zur Anwendung des neuen Freibetrags (bisher Freigrenze) in unveränderter Höhe von 110,00 EUR Stellung genommen. Es wird die Auffassung vertreten, dass der neue Freibetrag nicht bei Arbeitnehmerjubiläum und rundem Geburtstag zur Anwendung kommt, sondern nur bei anderen Betriebsveranstaltungen. Aufgrund der Gesetzesformulierung sei dies nicht anders zu interpretieren. Inwieweit dies in einem BMF-Schreiben noch geregelt wird, ist derzeit unklar.

Kurzer Zeitraum von zehn Tagen
10.02.2015

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 11.11.2014 den zehn-Tages-Zeitraum als nicht verlängerbaren Zeitraum erachtet. Eine Verlängerung des Zeitraums kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen hinausgeschoben wird (z. B. bei Sonn- oder Feiertagen). Liegt die Fälligkeit und Zahlung innerhalb der kurzen Zeit von zehn Tagen, wird abweichend vom Zufluss-/Abflussprinzip zugeordnet. Es gilt dann bei den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nur die wirtschaftliche Zugehörigkeit.

Rabatte von dritter Seite
05.02.2015

In einem Schreiben des BMF vom 20.01.2015 werden die unterschiedlichen Fallkonstellationen erläutert, die bei eingeräumten Rabatten von dritter Seite zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Der Arbeitgeber muss bei Verschaffung dieser Vorteile aktiv mitgewirkt haben, damit Steuerpflicht entsteht. Dies ist der Fall, wenn aus dem Handeln des Arbeitgebers der Preisvorteil entstanden ist oder der Arbeitgeber für den beteiligten Dritten Verpflichtungen übernommen hat. Letzteres kann z. B. durch Inkasso des Einkaufspreises vorliegen.

Ausfuhrlieferungen
03.02.2015

Die Finanzverwaltung hat zu den Steuerbefreiungen bei Ausfuhrlieferungen mit Schreiben vom 23.01.2015 insbesondere zum ATLAS-Verfahren Stellung genommen. Seit 01.07.2009 besteht EU-weit die Pflicht zur Teilnahme am ATLAS-Verfahren. Die für den Ausführer bestimmten Ausgangsvermerke werden hierbei auf Grundlage des Eingangs der elektronischen Ausgangsbestätigung bzw. des Kontrollergebnisses von der Ausfuhrzollstelle erstellt. Je nach Fallkonstellation werden unterschiedliche Ausgangsvermerke erstellt, die den quer gedruckten Hinweis "Ausgangsvermerk" enthalten. Die Finanzverwaltung erläutert in ihrem Schreiben die unterschiedlichen Möglichkeiten des Ausgangsvermerkes.


Januar 2015

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien
29.01.2015

Zum Jahreswechsel wurden auch bezugnehmend zu den aktuellen Änderungen die Geringfügigkeitsrichtlinien entsprechend angepasst. Nun darf dreimal jährlich ein unvorhergesehenes Überschreiten der Minijobgrenze erfolgen (analog zur neuen Regelung für die kurzfristige Beschäftigung, die nun drei Monate dauern darf). Außerdem ist kein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung mehr zu beachten, wenn eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht. Bei minderjährigen Arbeitnehmern muss der gesetzliche Vertreter den Befreiungsantrag zur Rentenversicherung mit unterschreiben. Bei schwankenden Arbeitsentgelten darf die Prognose, dass die Entgeltgrenze von jährlich 5.400,00 EUR eingehalten wird, vom Arbeitgeber unterstellt werden.

Freiberufler und Angestellte
27.01.2015

Angehörige eines freien Berufes bleiben selbständig, auch wenn diese Angestellte beschäftigen. Im Urteilsfall des BFH wurde zur Aussage gebracht, dass keine Gewerblichkeit entsteht, solange sie leitend und eigenverantwortlich handeln. Ein freiberuflicher Arzt muss jedoch die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten selbst durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung problematischer Fälle vorbehalten (BFH vom 16.07.2014, veröffentlicht im Januar 2015).

Sachbezugswert bei Essensmarken
22.01.2015

Nach drei Monaten Tätigkeit an derselben auswärtigen Stelle ist ein Verpflegungsmehraufwand nicht mehr ansetzbar. Bei Ausgabe von Essensmarken durch den Arbeitgeber ist bei Ablauf der drei Monate die Besteuerung mit den Sachbezugswerten vorzunehmen. Die Finanzverwaltung stellt dies im BMF-Schreiben vom 05.01.2015 klar, da eine abweichende Aussage in den LStR zu finden ist. Die Sachbezugswerte sind im Jahr 2015 unverändert mit 1,63 EUR für ein Frühstück und 3,00 EUR für ein Mittag- oder Abendessen anzusetzen.

Umsatzsteuer für Pensionspferdehaltung
20.01.2015

Der BFH hat in seinem Urteil vom 10.09.2014, das Mitte Januar 2015 veröffentlicht wurde, die Besteuerung nach dem land- und forstwirtschaftlichem Durchschnittsteuersatz abgelehnt. Es muss der Regelsteuersatz mit 19 % angewendet werden. Die Umsätze eines Landwirtes für das Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht landwirtschaftlich genutzten Pferden unterliegt auch nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Unterbringung von Freizeitpferden (im Urteilsfall überwiegend Fohlen/Gnadenbrotpferde) können nicht unter dem Gesichtspunkt der Mast oder Zucht gesehen werden.

Neue Sachbezüge für Mahlzeiten
15.01.2015

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 16.12.2014 die Werte für die Besteuerung von Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber im Jahr 2015 bekannt gegeben. Diese sind gegenüber dem Vorjahr nicht angepasst worden. Für unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Mahlzeiten an Arbeitnehmer sind weiterhin anzusetzen:
- für ein Frühstück 1,63 EUR
- für ein Mittagessen 3,00 EUR
- für ein Abendessen 3,00 EUR
Diese Werte gelten für Lohnsteuer und Sozialversicherungsrecht.

Entnahmebesteuerung und Vorsteuerberichtigung
13.01.2015

Nach dem Urteil des BFH vom 24.10.2014 liegt keine Entnahmebesteuerung des Wirtschaftsgutes vor, wenn mit Beginn der Nutzung nicht ordnungsgemäß zugeordnet wurde. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind spätestens am 31.05. des Folgejahres bezüglich des Vorsteuerabzuges zuzuordnen. Im Urteilsfall lag eine verspätete Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges vor. Die Korrektur des zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrages erfolgt im Wege des § 15 a UStG (Vorsteuerberichtigung).

Betriebsveranstaltungen ab 2015
08.01.2015

Nach den ersten Überlegungen sollte die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 150,00 EUR angehoben werden. Die positive Rechtsprechung des BFH wäre aber durch die Anhebung untergegangen. In den letzten Phasen der Gesetzgebung hat aber die 110,00 EUR Betragsgrenze weiterhin Bestand. Die bisherige Freigrenze wird in einen Freibetrag umgewandelt. Das bedeute, dass Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung, die pro teilnehmenden Arbeitnehmer über 110,00 EUR hinausgeht, nur mit dem übersteigenden Betrag zur Versteuerung herangezogen werden muss. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bleibt unverändert bestehen.

Verpflegung und Beherbergung
06.01.2015

Die Finanzverwaltung erläutert in Ihrem Schreiben vom 09.12.2014 die Auslegung des BFH-Urteils, wonach die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Hauptleistung darstellt. Zunächst wurde mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Jetzt aber wird erläutert, dass der sog. Aufteilungsgrundsatz bei der Beurteilung solcher Leistungen Vorrang hat, weshalb grundsätzlich eine getrennte Betrachtung der Leistungen hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes erfolgen muss. Das Aufteilungsverbot hat auch in den Fällen Vorrang, in denen die Leistungen nicht getrennt voneinander ausgewiesen werden.

Steuerklassenwahl
01.01.2015

Die Finanzverwaltung hat zum Jahreswechsel wieder das Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern herausgegeben. Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den Steuerklassen IV/IV und III/V. Zudem kann ein Faktor eingetragen werden, der die Steuerlast auf die Ehegatten gleichmäßig verteilt umrechnet. Der Wechsel kann einmal im Jahr vorgenommen werden. Liegen besondere Umstände vor (z. B. Arbeitslosigkeit) kann erneut ein Wechsel stattfinden. Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einzureichen.






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