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_  AKTUELLES 2023 aus Steuern & Recht

Dezember 2023

Ist-Versteuerer und Gutschrift
22.12.2023
Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) = sog. „Ist-Versteuerer“ wird die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Dabei ist auf den Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto abzustellen, eine frühere Wertstellung ist unbeachtlich.

Dies sah ein Umsatzsteuerprüfer anders und wollte bei einem Steuerpflichtigen Einnahmen bereits im alten Jahr versteuern, die erst im Januar gutgeschrieben worden waren, jedoch ein Wertstellungsdatum vom 31.12. trugen. Einspruch und Klageverfahren in der ersten Instanz hatten keinen Erfolg. Erst vor dem BFH (Bundesfinanzhof) bekam der Kläger Recht. Er hatte das Entgelt erst im Folgejahr zu versteuern, da die Wertstellung sich zwar auf die Zinsberechnung auswirkt, der Steuerpflichtige jedoch noch nicht über die Gutschrift verfügen kann. In den Fällen, in denen also eine Wertstellung noch vor dem Datum der Gutschrift erfolgt, zählt das Gutschriftsdatum. (BFH vom 17.08.2023 Az. V R 12/22).


Gastronomie und Umsatzsteuer
22.12.2023
Als Erleichterung für die Gastronomiebranche, die während Corona auch zeitweise von Schließungen betroffen war, hatte der Gesetzgeber befristet die Umsatzsteuersätze gesenkt. Vom 01.07.2020 bis 31.12.2023 galt für Speisen der ermäßigte Steuersatz auch vor Ort. Im ersten Halbjahr 2020 betrug dieser 5 % ansonsten wie bisher 7 %. Einer weiteren Verlängerung hat die Bundesregierung im November eine Absage erteilt.

Damit einher geht wieder mehr Aufwand bei der Umsetzung der Regelung. So müssen kurzfristig nicht nur Kassensysteme und ggf. Preise, Speisekarten und Kostenvoranschläge angepasst werden. Betroffen sind z.B. auch Hotels, bei denen nun wieder von Gesetzes wegen eine Aufteilung in Übernachtungs- und Verpflegungsleistung erfolgen muss. Dabei sollten derzeit anhängige Gerichtsverfahren verfolgt werden, die sich mit der Aufteilung auseinandersetzen müssen. Betroffene Hotel- und Beherbergungsbetriebe können ggf. unter Berufung auf die anhängigen Verfahren ihre Umsatzsteuerfestsetzung offenhalten.

Restaurantdienstleistungen und außer-Haus-Verzehr müssen zudem wieder getrennt beurteilt werden. Anzahlungen, die noch mit 7 % versteuert wurden aber für Umsätze nach dem 31.12.2023 vereinnahmt wurden, sind in der entsprechenden Voranmeldung bei Ausführung des Umsatzes mit 19 % zu berichtigen. Hingegen dürfte die Einlösung von Gutscheinen kein größeres Problem darstellen.

Für den Jahreswechsel vom 31.12. auf den 01.01. könnte analog des BMF-Schreiben vom 04.11.2020 eine Vereinfachungsregelung zum Tragen kommen, so dass es insgesamt für Verpflegungs-Umsätze in der Silvesternacht noch beim ermäßigten Steuersatz verbleiben könnte. Darüber findet laut Bundesfinanzministerium aktuell ein Austausch der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder statt. Eine Klarstellung innerhalb der kommenden Tage ist somit zu erwarten.


IAB: verlängerte Investitionsfrist läuft aus
15.12.2023
Mit Ablauf des Jahres 2023 enden auch die verlängerten Investitionsfristen für die in 2017 und 2019 gebildeten IAB (Investitionsabzugsbeträge). Noch nicht ausgeschöpfte IAB können daher nur noch kurze Zeit mit einer Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts bis 31.12.2023 genutzt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass auch im Jahr 2020 gebildete IAB regulär zum Jahresende 2023 ablaufen.

Kann das Wahlrecht aufgrund einer fehlenden Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nicht in Anspruch genommen werden, so sind die noch offenen IAB im Wirtschaftsjahr der Bildung rückgängig zu machen. Dies hat ggf. die Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachzahlung zur Folge.

Dabei sollte man daran denken, dass eine Auflösung auch mit einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GWG) möglich ist. Außerdem kann durch den IAB überhaupt erst ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen. Betragen somit die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten höchstens 1.333 Euro bzw. 1.600 Euro, kommt zudem eine GWG-Sofortabschreibung in Betracht, wenn der in Anspruch genommene Betrag auch von den Anschaffungskosten abgesetzt wurde.

Beachten sollte man dabei noch, dass ein nach altem Recht gebildeter IAB in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten zulässig war und dementsprechend eine Auflösung ebenfalls höchstens mit 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich ist, es sei denn, der IAB wurde in späteren Jahren aufgestockt. Für nach dem 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre ist eine Bildung eines IAB in Höhe von bis zu 50 % möglich. Dieser darf in späteren Jahren auch wieder mit 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgelöst werden.

Steuerpflichtige mit offenen Investitionsabzugsbeträgen sollten daher jetzt tätig werden und prüfen, ob aufgrund des Fristablaufs eine Rückgängigmachung droht. Wer keine Investitionen mehr tätigen kann oder möchte, sollte auch eine mögliche Steuer- und Zinsmehrbelastung mit einkalkulieren.


Aufbewahrungsfristen
15.12.2023
Bestimmte Aufbewahrungspflichten sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich maßgebend. Für Geschäftsunterlagen gelten diese somit nicht nur für Kaufleute. Ist darüber hinaus jedoch der Privatbereich von Steuerpflichtigen betroffen, gelten bestimmte Aufbewahrungspflichten nur für besondere Sachverhalte.

Grundsätzlich gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und dazugehörige Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen. Daneben sind empfangene oder abgesandte Handelsbriefe sowie sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung Bedeutung haben, mindestens 6 Jahre aufzubewahren. Auch Lohnkonten müssen mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden.

Steuerlich jedoch endet Aufbewahrungspflicht nicht, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind (§ 147 Abs. 4 AO). Auf Datenträgern aufbewahrte Unterlagen müssen dabei jederzeit verfügbar sein und ohne Verzögerung lesbar gemacht werden können.

Nach dem 31.12.2023 können daher die in den Jahren 2013 und früher aufgestellten Jahresabschlüsse, erstellten Bücher usw. vernichtet werden. Dies gilt auch für Belege und Aufzeichnungen bis einschließlich 2013 sowie Geschäftsbriefe, Lohnkonten und sonstige für die Besteuerung relevanten Unterlagen, die keine Buchführungsunterlagen darstellen, bis einschließlich 2017.

Die Unterlagen müssen jedoch weiter aufbewahrt werden, wenn mit einer Außenprüfung begonnen wurde oder diese Bedeutung für eine vorläufige Steuerfestsetzung haben sowie außerdem bei anhängigen steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen, einem schwebenden Rechtsbehelfsverfahren und zur Begründung von Anträgen.

Für die Aufbewahrungspflicht ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.


Geschenke
08.12.2023
Das alte Jahr neigt sich dem Ende zu und Präsente sowohl an Arbeitnehmer als auch an Geschäftsfreunde sind in vielen Branchen üblich und gehören zum guten Ton. Während es für Arbeitnehmer eine Freigrenze gibt (50 Euro je Monat für alle darunterfallenden Sachbezüge) gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde grundsätzlich ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe.

Davon ausgenommen sind betrieblich veranlasste Geschenke bis zu einem Wert von 35 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Die Umsatzsteuer ist mit einzubeziehen, sofern die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist. Versandkosten an den Empfänger bleiben jedoch außen vor. Wird die Grenze überschritten, so stellt der volle Betrag eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar und auch der Vorsteuerabzug fällt weg. Die Aufwendungen müssen getrennt, einzeln (mit Namen) und der Höhe nach uneingeschränkt aufgezeichnet werden, unabhängig davon ob die 35-Euro-Grenze überschritten wurde oder nicht.

Für Geschenke, für die nur eine überwiegend betriebliche Nutzung möglich ist, gilt die Abzugsbeschränkung nicht. Auch Streuwerbeartikel, wie z.B. Stifte oder Kalender bis 10 Euro können stattdessen als Werbeaufwand gelten.

Ein Geschenk kann steuerpflichtige Einnahmen beim Beschenkten darstellen, z.B. Betriebseinnahmen. Hier ist jedoch eine Pauschalversteuerung und auch eine Übernahme der Steuer durch den Schenker möglich. Die Übernahme stellt kein weiteres Geschenk dar.


Liebhaberei und PV-Anlage
07.12.2023
Vor der Einführung der Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zum 01.01.2022 gab es das sogenannte Liebhaberei-Wahlrecht.

Bis einschließlich 2021 galt das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 für PV-Anlagen bis zu 10 kWp. Durch Antrag auf Liebhaberei wurden kleine Anlagen entsprechend nicht besteuert. Das Liebhaberei-Wahlrecht wurde mit der Neuregelung zur PV-Anlagen ab 2022 verlängert und ist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene Anlagen noch bis zum 31.12.2023 möglich.

Wurde ein Antrag wegen der abgelaufenen ursprünglichen Frist (31.12.2022) bereits abgelehnt, ist es möglich, wegen der Verlängerungen einen neuen Antrag einzureichen. Maßgebend sind die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 29.10.2021. Auf Antrag befreite PV-Anlagen sollen bei der zum 01.01.2022 eingeführten Steuerfreiheit mit der Grenze von 100 kWp nicht mitzählen.


Richtsatzsammlung und Sachentnahmen
07.12.2023
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022 sowie die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.

Richtsätze basieren auf Ergebnissen geprüfter Unternehmen und dienen der Finanzverwaltung als Orientierungshilfe zur Schätzung von Umsätzen und Gewinnen bei fehlender oder nicht ordnungsmäßiger Buchführung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf deren Anwendung. Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig, so sind die Richtsätze dagegen nicht allein für Schätzungen anwendbar. Die Richtsätze sind auch für Einnahmenüberschussrechner relevant, gelten jedoch nicht für Großbetriebe.

Das Schreiben enthält auch die Pauschbeträge für Sachentnahmen als Vereinfachung für die Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben. Zu- und Abschläge davon sind nicht möglich. Für gemischte Betriebe gilt der jeweils höhere Pauschbetrag.

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 10.08.2023, Az. IV D 3 – S 1544/19/10001 :009).


November 2023

Homeoffice und Nebentätigkeit
17.11.2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben die Regelungen für die befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale nochmals ein Upgrade erhalten. Davon profitieren mehr Steuerpflichtige als bisher.

Ab 2023 gilt eine Tagespauschale von 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Höchstens sind also 1.260 Euro pro Person und Jahr drin. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, sind trotzdem nur 6 Euro täglich abziehbar. Neu ist jedoch, dass diese Pauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen ist. Die Homeoffice-Pauschale dagegen konnte nur abziehen, wer sich an einem Tag für alle Tätigkeiten im Heimbüro befand.

Die Tagespauschale bekommt nun, wer bezogen auf eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice gearbeitet und keine erste Tätigkeitstätte aufgesucht hat oder falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Überwiegend bedeutet dabei, die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Wer neben einer Hauptbeschäftigung noch andere Arbeiten im Homeoffice erledigen muss, z.B. als Vermieter oder nebenberuflich im Social-Media-Bereich, dem steht nun auch die Tagespauschale zur Verfügung, wenn er am selben Tag z.B. an seiner ersten Tätigkeitstätte als Arbeitnehmer gearbeitet hat.


Instandhaltungsrückstellung und Bilanzierung
17.11.2023
Eine Immobilienbesitzerin musste beim Kauf ihres Teileigentums Grunderwerbsteuer auf den Gesamtkaufpreis von 40.000 Euro zahlen. Da darin auch eine Instandhaltungsrückstellung von 14.815,19 Euro inbegriffen war, wehrte sich die Miteigentümerin und ging bis vor den BFH (Bundesfinanzhof), jedoch erfolglos. Die Instandhaltungsrückstellung blieb in der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Daraufhin wollte die Klägerin im Rahmen einer Bilanzberichtigung die Instandhaltungsrückstellung gewinnmindernd auflösen, da diese in der Bilanz als Aktivposten angesetzt war. Sie war der Meinung, dass auch ertragssteuerlich kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut vorliegen könne, wenn für die Grunderwerbsteuer keine Trennung erfolgen kann. Ihr Einspruch gegen den Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen.

Auch die anschließende Klage vor dem FG (Finanzgericht) Köln blieb erfolglos. In der Urteilsbegründung weist das FG darauf hin, dass die ertragssteuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage für die Grunderwerbsteuer unbeachtlich ist und umgekehrt diese Beurteilung ebenso unbeachtlich ist für die Ertragssteuer. Der Anspruch ist unter wirtschaftlichen Aspekten zu betrachten und bei der Käuferin der Immobilie zu aktivieren. (FG Köln vom 21.06.2023 – 2 K 158/20). Dagegen ist Revision beim BFH anhängig unter dem Az. IV R 19/23.

Anmerkung für die Praxis: Siehe zur Instandhaltungsrücklage auch: OFD Frankfurt am Main vom 09.11.2022


Oktober 2023

Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten
30.10.2023
Die Abgrenzung von Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten macht in der buchhalterischen Praxis oft Probleme. Bei Betriebsprüfungen wird darauf ebenfalls ein Augenmerk geworfen. Handelt es sich doch im Gegensatz zu Aufmerksamkeiten bei Bewirtungskosten um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die jedoch gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG teilweise zum Abzug zugelassen sind, sofern diese betrieblich veranlasst und angemessen sind und die Aufzeichnungspflichten eingehalten werden.

Das LfSt (Landesamt für Steuer) Niedersachsen hat nun in einer Verfügung vom 06.07.2023 die Abgrenzung der beiden erläutert. Da sowohl bei Bewirtungen als auch bei Aufmerksamkeiten Überschneidungen im Anlass vorliegen und übliche Gesten der Höflichkeit beide gleichermaßen betreffen können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und der Umfang der gereichten Speisen usw. zu berücksichtigen. Laut LfSt ist dabei keine betragsmäßige Abgrenzung möglich.

Somit kann im Ergebnis unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine Bewirtung mit Bratwurst und Kartoffelsalat unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen und andererseits Champagner für einen gelungenen Auftrag zu den Aufmerksamkeiten zählen. In der Praxis sollte daher besonders auch bei Aufmerksamkeiten eine lückenlose, genaue Dokumentation auch hinsichtlich des Anlasses und der Beurteilung geführt werden.


Homeoffice und Betriebsstätte
30.10.2023
In Deutschland begründet der Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte in der Privatwohnung eines Arbeitnehmers, wenn dieser in seinem Homeoffice tätig wird. Grund ist die fehlende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Räume in der häuslichen Sphäre des Arbeitnehmers.

Grundsätzlich gilt das auch bei einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber oder bei einem Mietverhältnis. Unerheblich soll dies auch sein, wenn der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat. Auch nach dem OECD-Musterabkommen soll nach deutscher Auffassung keine Betriebsstätte begründet werden, denn es fehlt an einer festen Geschäftseinrichtung.

Hat der Arbeitgeber jedoch durch den Mietvertrag die volle Verfügungsmacht, ist dennoch eine Betriebsstätte denkbar, z.B. könnte er weitere Mitarbeiter im gemieteten Homeoffice tätig werden lassen. Bei einem Homeoffice in einem anderen Staat könnte das ausländische Recht ebenfalls anderslautend sein. Mit Vertretungsvollmacht kann möglicherweise auch abkommensrechtlich eine sog. Vertreterbetriebsstätte begründet werden.


Verluste und Gewinnerzielungsabsicht
23.10.2023
Für die einkommensteuerliche Berücksichtigung einer selbständigen Tätigkeit wird unter anderem Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt. Am Ende muss der Steuerpflichtige insgesamt also ein Plus verzeichnen können. Besonders bei einer Neugründung liegen Anfangs jedoch Verluste vor. Ist dabei grundsätzlich Gewinnerzielungsabsicht gegeben und wird die Tätigkeit jedoch nach wenigen Jahren wieder eingestellt, können die anfänglichen Verluste dennoch zum Tragen kommen.

Das FG (Finanzgericht) Münster bestätigte dies in einem Urteil eines selbständigen Unternehmensberaters (Az. 2 K 310/21 vom 13.06.2022). Dessen Ehefrau hatte darüber hinaus hohe eigene Einkünfte. Der Diplom-Kaufmann hatte nach fünf Jahren seine Tätigkeit wieder beendet und die Anlaufverluste geltend gemacht. Das Finanzamt wollte ihm die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht versagen.

Mindestens fünf Jahre Anlaufzeit mussten dem Unternehmensberater zugestanden werden. Eine von vornherein fehlende Gewinnerzielungsabsicht ließ sich auch nicht anders begründen. Revision war nicht zugelassen.


IAB und Gewinngrenze
23.10.2023
Nur Unternehmen mit einem Gewinn bis 200.000 Euro im Jahr der Inanspruchnahme steht ein IAB (Investitionsabzugsbetrags) zu. Fraglich ist, um welchen Gewinn es sich handelt, da eine genaue Definition im Gesetz fehlt. Laut BMF-Schreiben vom 15.06.2022 ist der steuerliche Gewinn zu Grunde zu legen. Das heißt, außerbilanzielle Korrekturen, wie z.B. steuerfreie Einnahmen und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, sind zu berücksichtigen.

Das FG (Finanzgericht) Baden-Württemberg entschied dagegen mit Urteil vom 02.05.2023 (Az: 10 K 1873/22), dass die Korrekturen nicht zu berücksichtigen sind. Es begründet sein Urteil mit dem Gesetzeswortlaut, der verlangt, dass der Gewinn gem. § 4 oder § 5 EStG ermittelt werden soll. Dies lasse auf den Gewinn vor Korrekturen gem. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG schließen. Im vorliegenden Fall lag der Steuerbilanzgewinn unter der Gewinngrenze und der steuerliche Gewinn dagegen über 200.000 Euro.

Das Finanzamt, dass die Inanspruchnahme des IAB wegen Überschreiten der Gewinngrenze ursprünglich versagte, hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt (Az. BFH: X R 14/23). Ähnlich gelagerte Fälle sollten daher durch Einspruch mit Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden.


Fahrrad und Dienstreisen
02.10.2023
Wer außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitstätte/einem Sammelpunkt beruflich oder betrieblich tätig ist, kann für diese Auswärtstätigkeit Fahrtkosten geltend machen. Hierfür gilt die Entfernungspauschale nicht.

Zum Ansatz kommen daher grundsätzlich die tatsächlichen Kosten. Diese dürfen aber für einen Kraftwagen mit 0,30 Euro und für ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug mit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Werden die Fahrten nun mit einem privaten Fahrrad unternommen, ist somit kein pauschaler Kilometersatz möglich, da kein motorbetriebenes Fahrzeug verwendet wurde. Daher müssen hier die tatsächlichen Kosten ermittelt und eingelegt werden. Darunter fallen auch E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (Pedelec) einzustufen sind. Eine Kilometer-Pauschale kommt jedoch für Elektrofahrräder in Betracht, deren Motoren auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen und daher als motorbetriebenes Kraftfahrzeug gelten.

Die Regelungen für den Betriebsausgabenabzug ergeben sich analog aus den Reisekostenregelungen für Arbeitnehmer. Sie gelten daher auch für die Erstattung an den Arbeitnehmer bzw. dessen Werbungskostenabzug, wenn dieser dienstlich mit dem privaten Fahrrad unterwegs ist.


Firmenwagen und Privatnutzung
02.10.2023
Das Finanzgericht Münster entschied am 28. April 2023 (Az. 10 K 1193/20), dass trotz eines vertraglichen Privatnutzungsverbots eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann, wenn ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von der GmbH zur Verfügung gestelltes Fahrzeug nutzt.

Das Gericht wies eine Klage ab, in der die GmbH eine Sonderabschreibung für ein neu angeschafftes Fahrzeug geltend machte, welches dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wurde. Der Anscheinsbeweis sprach für eine private Nutzung. Aufgrund des Verbots lag jedoch kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese ist entgegen der Auffassung des Finanzamts durch Fremdvergleich zu bewerten und nicht mit der 1%-Regelung, da die lohnsteuerrechtliche Ermittlung hier nicht greife. Da sich durch den Fremdvergleich höhere Werte ergeben hätten, verblieb es beim Ansatz des Finanzamts. Das Urteil ist derzeit beim Bundesfinanzhof zur Revision anhängig (Az. I R 33/23).


Homeoffice ab 2023
02.10.2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen für den Abzug von Homeoffice-Aufwendungen erneut geändert. Ab 2023 gilt danach Folgendes:
Grundsätzlich ist ein Abzug nur möglich, wenn die Ausnahmen vom Abzugsverbot greifen. In den sogenannten Mittelpunktsfällen verbleibt es dabei beim unbeschränkten Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Einrichtung. Wichtig ist dabei, es muss sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit handeln.

Neu ist in diesem Fall ein Wahlrecht zum Ansatz einer Jahrespauschale von 1.260 Euro statt den tatsächlichen Kosten. Die Jahrespauschale ist aber gegebenenfalls zu zwölfteln, sofern die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorlagen.

Ab 2023 gibt es zudem eine Tagespauschale für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die überwiegend von daheim ausgeübt wird und auch keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erstes Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Überwiegend bedeutet dabei mehr als die halbe Arbeitszeit. Die Tagespauschale beträgt 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Somit kann man höchstens 1.260 Euro pro Person und Jahr geltend machen. Tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale dürfen nicht gleichzeitig angesetzt werden.

Sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Ansatz der Tagespauschale bei einer Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärts am selben Tag auch möglich. Dabei kommt es nicht auf die Arbeitszeit an. Unabhängig davon sind in diesem Fall auch Fahrten ansetzbar.


Bilanzierung und Steuererstattungszinsen
02.10.2023
Mit einer Verfügung vom 18.07.2023 hat sich die OFD Frankfurt (Oberfinanzdirektion Frankfurt) zur Bilanzierung von Zinsen auf Steuererstattungen und -nachzahlungen geäußert.

Grundsätzlich setzt der Ansatz einer Forderung voraus, dass diese auch rechtlich entstanden ist. Dies ist bei Zinsen wegen einer Steuererstattung mit der Steuerfestsetzung der Fall. Doch unabhängig davon ist die Zinsforderung bereits nach 15 Monaten nach dem relevanten Kalenderjahr auszuweisen, wenn der Erstattungsanspruch hinreichend sicher ist. Hinreichend sicher ist der Anspruch, wenn keine materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtliche Gründe dagegenstehen, das Finanzamt die Forderung also nicht mehr bestreiten würde und zur Auszahlung verpflichtet wäre.

Diese Regelung ergibt sich gleichlautend zur Vorgehensweise bei der Aktivierung von Dividendenansprüchen ohne vorherigen Gewinnverwendungsbeschluss. Zu bilanzieren sind dabei die Zinsforderungsansprüche die auch bis zum Bilanzstichtag entstanden sind. Seit 2019 beträgt der Zinssatz 0,15 Prozent je vollem Monat.

Für eine Rückstellung gilt ebenfalls, dass diese frühestens 15 Monate nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres gebildet werden kann. Auch diese umfasst ebenfalls nur die bis zum Bilanzstichtag entstandenen Zinsen, sofern die Bildung einer Rückstellung auch unter den weiteren Voraussetzungen möglich ist.


September 2023

Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen nur noch bis 02.10.2023
26.09.2023
Für gemischt genutzt Wirtschaftsgüter besteht umsatzsteuerlich ein Wahlrecht zur Zuordnung zum Unternehmensbereich. Es ist sowohl eine volle Zuordnung als auch nur eine Zuordnung mit dem Anteil der unternehmerischen Nutzung möglich. Dies ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Wichtig ist dabei eine zeitnahe Zuordnung. Das Finanzamt muss daher bis zum Ablauf der Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung Kenntnis davon erlangen. Grundsätzlich ist dies der 31.7. des Folgejahres, welcher auch bei einer steuerlichen Vertretung zu beachten ist. Coronabedingt erfolgte jedoch eine Verlängerung der Abgabefrist, die auch für die Umsatzsteuerjahreserklärungen galt. Für das Jahr 2022 endet diese Frist mit Ablauf des 02.10.2023.

Insoweit ist auch eine Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzt Gegenständen bis zu dieser Frist für das Finanzamt erkennbar zu dokumentieren. Der sicherste Nachweis ist dabei die Mitteilung an das Finanzamt. Auch wenn ein Vorsteuerabzug in einer Voranmeldung vorgenommen wurde, ist dies ein klares Indiz.

Da keine Verlängerung der Frist möglich ist, sollten alle Geschäftsvorfälle geprüft werden. Insbesondere gilt dies für diejenigen, die lediglich eine Umsatzsteuerjahreserklärung und keine Voranmeldungen abgeben und die Steuererklärungen 2022 derzeit noch nicht eingereicht haben. Auch bei noch in 2022 angeschafften Photovoltaikanlagen sollte auf die Frist ein Augenmerk gelegt werden.


Die Steuererklärungsfrist für 2022 läuft in wenigen Tagen ab
19.09.2023
Der Countdown läuft für die Abgabe der Steuererklärungen 2022 bei nicht steuerlich beratenen Personen. Grundsätzlich muss eine Steuererklärung sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für die Abgabe der Jahre 2020 bis 2024 verlängert; für das Jahr 2022 noch um zwei Monate. Dank des Wochenendes haben Steuerpflichtige daher noch bis Montag, den 02.10.2023 Zeit für die Abgabe.

Wer hingegen von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater vertreten wird, kann sich noch bis Ende Juli 2024 Zeit lassen, da auch diese Fristen verlängert wurden. Die steuerliche Vertretung sollte man dem Finanzamt aber auch mitteilen, um unliebsame Erinnerungsschreiben und Verspätungszuschläge zu vermeiden. Am besten macht man dies vor Ablauf der Frist. Aber auch nach dem 02.10.2023 ist eine Information an das Finanzamt möglich und ratsam. Dies gilt besonders bei einer erstmaligen Beratung oder wenn immer nur ein Jahresauftrag für die Steuererklärung vergeben wird. Nur wenn das Finanzamt die Vertretung dauerhaft gespeichert hat, wird die spätere Frist automatisch beachtet.

Klappt es wirklich gar nicht mehr bis zur Abgabefrist, sollten Steuerbürger lieber eine Fristverlängerung beantragen. Dafür ist allerdings ein triftiger Grund, wie z.B. eine längere Krankheit, Voraussetzung. Auf die Verlängerung hat man jedoch keinen Anspruch.

Die Abgabefrist gilt nur für erklärungspflichtige Personen, wie z.B. Ehegatten mit der Steuerklassenwahl III/V oder IV/IV mit Faktor. Haben Sie z.B. in der Steuerklasse I nur Arbeitseinkünfte und keine weiteren Einkünfte oder Lohnersatzleistungen über 410 Euro, so besteht in der Regel keine Erklärungspflicht. Sie können allerdings eine Erklärung abgeben, z.B. weil Sie hohe Werbungskosten haben und eine Steuererstattung erhalten würden. Für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung 2022 besteht bis zum 31.12.2026 die Möglichkeit. Für alle anderen gilt es, die nächsten Tage intensiv zu nutzen, oder sich eine steuerliche Beratung, z.B. von einem Lohnsteuerhilfeverein, zu suchen.


Wachstumschancengesetz: Das Wichtigste
18.09.2023
Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30.08.2023 enthält eine Vielzahl von Erleichterungen in unternehmerischen und privaten Bereichen. Stichwörter sind hier Steuergerechtigkeit und Bürokratieabbau, die Wachstum und Veränderungen in der Zukunft sichern sollen. Die wichtigsten Punkte sind:
  • Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie von 15 % für land- und forstwirtschaftliche sowie gewerbliche Unternehmen und selbständig Tätige

  • Anhebung der Bagatellgrenze für Geschenke auf 50 Euro bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben

  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro

  • Sammelposten: Wahlrecht bei Anschaffungs- und Herstellungskosten von 250 Euro bis 5.000 Euro und Auflösung über drei Jahre ab 2024

  • Erhöhung des Höchstbetrags für die Viertelung des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen auf 80.000 Euro

  • 2,5 % degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 angeschafft werden

  • 6 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)

  • 50 % Sonderabschreibung nach § 7g EStG bei Anschaffung ab 2024

  • Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags auf das dritte Vorjahr mit einem dauerhaften Höchstbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung). Der Höchstbetrag beim Verlustvortrag soll bei 1 Millionen Euro (bzw. 2 Mio Euro) verbleiben. Allerdings soll darüber hinaus ein Abzug von 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte statt bisher 60 % möglich sein. Letzteres soll gleichlautend für die Gewerbesteuer gelten.

  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro

  • Anhebung Buchführungspflichtgrenzen bestimmter Steuerpflichtiger auf 80.000 Euro Gewinn und 800.000 Euro Umsatz ab 2024

  • Erhöhung der Grenze für die erweiterte Grundstückskürzung für Stromerzeugung und Ladestationen von 10 % auf 20 %

  • Anhebung der Freigrenze bei der Bauabzugssteuer von 5.000 Euro auf 10.000 Euro

  • Bis 2.000 Euro Vorjahres-Steuer: Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung

  • Befreiung der Kleinunternehmer von der USt-Erklärungspflicht

  • Ist-Versteuerung gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bis 800.000 Euro Umsatz möglich

  • 1.000 Euro Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

  • 1.000 Euro Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022
Nennenswerte Änderungen ergeben sich außerdem bei Spezialthemen, wie den Forschungszulagen, der Digitalisierung des Spendenverfahrens, der Gewinnthesaurierung gem. § 34a EStG, der Option gem. § 1a KStG, der Rentenbesteuerung sowie der Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden bzw. inländischen Steuergestaltungen. ungen.


Elektro-Dienstwagen, Strom und Umsatzsteuer
18.09.2023
Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro-Dienstwagen zur Verfügung und trägt der Arbeitnehmer auch selbst Ladekosten, können diese vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Möglich ist dies zum einen mit den tatsächlichen Ladekosten oder aber auch mittels monatlicher Pauschalen.

Für die Jahre 2021 bis 2030 können monatlich 30 Euro für E-Autos und 15 Euro für Hybrid-Elektrofahrzeuge erstattet werden, wenn eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht. Kann das Kfz nicht beim Arbeitgeber geladen werden, darf dieser einen pauschaler Auslagenersatz von 70 Euro für E-Autos und 35 Euro für den Hybriden steuerfrei erstatten.

Lädt der Arbeitnehmer das Kfz an seinem privaten Hausanschluss ist im Übrigen kein Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber möglich. (Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 31.01.2023).

Die Erstattung des Auslagenersatzes ist darüber hinaus kein Tatbestand in der Umsatzsteuer, wenn der Arbeitnehmer keine Stromlieferung an den Arbeitgeber erbringt. Dies ist jedoch der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Auto über eine von ihm betriebene Photovoltaikanlage lädt und eine Erstattung erhält. Ohne Erstattung müsste zudem eine Wertabgabebesteuerung geprüft werden. Ist der Arbeitnehmer allerdings umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben.


Aufgabegewinn und Garten
01.09.2023
Der Garten eines gemischt genutzten Gebäudes ist nicht in die Berechnung eines Aufgabegewinns mit einzubeziehen, wenn kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem betrieblichen Gebäudeteil gegeben ist.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Architekt, der sein Büro im Dachgeschoss seines ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses hatte. Im Rahmen der Betriebsaufgabe berücksichtigte der Steuerpflichtige den betrieblichen Anteil aus der Veräußerung seiner Immobilie bei der Berechnung des Aufgabegewinns. Den im Kaufvertrag separat ausgewiesenen Teil für den Garten zog er jedoch vorher ab. Das Finanzamt ermittelte den betrieblichen Anteil abweichend auf den kompletten Kaufpreis inklusive Garten. Nun bekam der Architekt vor dem FG (Finanzgericht) Münster Recht. Weder wurde die Gartenanlage dem Betriebsvermögen zugeordnet, noch lag ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang vor, da das Büro nicht direkt vom Garten aus betreten werden konnte. Revision wurde nicht zugelassen.


Ladestationen und Bilanzierung
01.09.2023
Eine Ladestation im Betriebsvermögen kann sowohl ein selbständiges als auch ein unselbständiges Wirtschaftsgut darstellen. Die Erfassung in der Bilanz und die Regeln zur Abschreibung und Sonderabschreibung sind daher abhängig von der Einordnung der Ladestationen. Handelt es sich nicht um Produktionsgüter oder Waren des Unternehmens, also um Umlaufvermögen und soll die Ladestation länger dem Betrieb dienen, so liegt Anlagevermögen vor.

Eine mobile Ladestation stellt dabei grundsätzlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Laut Erlass des Finanzministeriums (FM) Thüringen beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 6 bis 10 Jahre. Bei festen Ladestationen könnten Gebäudebestandteile bzw. Außenanlagen, Betriebsvorrichtungen, oder Mietereinbauten vorliegen.

Für Betriebe, die Strom liefern bzw. E-Ladestationen betreiben, stellen Ladestationen regelmäßig Betriebsvorrichtungen dar. Bauen solche Betriebe die Ladestation in ein fremdes Gebäude, liegt in der Regel ein Mietereinbau vor. Andere Betriebe müssen den Nutzungs- und Funktionszusammenhang prüfen, um festzustellen, ob es sich um selbständige oder unselbständige Gebäudebestandteile handelt. Davon abhängig ist die Abschreibung über die Nutzungsdauer von 6 bis 10 Jahren oder mit dem Gebäude selbst.

Auswirkung hat die Einordnung auch auf die Möglichkeit zur Ausübung verschiedener Wahlrechte, wie für geringwertige Wirtschaftsgüter, für die Einstellung in einen Sammelpool, zur Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen und für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibung.


August 2023

Betriebsveranstaltung und 110 Euro-Freigrenze bei der USt
14.08.2023
Seit 2015 ist für Zuwendungen an Arbeitnehmer während einer Betriebsveranstaltung lohnsteuerlich ein Freibetrag von 110 Euro (inkl. USt) pro teilnehmenden Arbeitnehmer zu prüfen. Übersteigende anteilige Kosten führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In der Berechnung erfolgt eine Verteilung auf alle Teilnehmer, wobei die Kosten für Begleitpersonen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden. Dies kann zu unterschiedlichen Ergebnissen bei verschiedenen Arbeitnehmern führen.

Allerdings gilt der lohnsteuerliche Freibetrag umsatzsteuerlich nicht, so dass hier nach wie vor von einer Freigrenze auszugehen ist. Ein Vorsteuerabzug ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich, wenn die Kosten je Arbeitnehmer 110 Euro (inkl. USt) nicht übersteigen. Andernfalls ist entweder ein Vorsteuerabzug mit anschließender Wertabgabebesteuerung oder von vornherein ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs möglich.

Mit Urteil vom 10.05.2023 wies der Bundesfinanzhof (BFH AZ: V R 16/21) die Revision eines Verbands und Arbeitgebers ab, der den Vorsteuerabzug aus Kosten für seine Weihnachtsfeier begehrte. Diese führte er im Rahmen eines Kochevents in einem Kochstudio durch. Weder gestanden die Richter ihm zu, bestimmte Kosten, wie Kosten für Raum und Personal von vornherein aus der Berechnung auszunehmen, noch sahen Sie eine betriebliche Veranlassung für die Veranstaltung gegeben. Da die Freigrenze von 110 Euro überschritten war und auch die Verwendung von vornherein klar war, gab es keine Vorsteuer für den Kläger.


Steuerfreie Photovoltaikanlage und IAB
14.08.2023
Nach Einführung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (PV) ergaben sich in der Praxis zahlreiche ungeklärte Fragen, die das Bundesministerium der Finanzen nun im lang ersehnten BMF-Schreiben vom 17.07.2023 beantwortet hat.

Offen waren unter anderem die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB). Durfte dieser noch gebildet werden und was ist mit bereits gebildeten IABs, wenn eine steuerbefreite PV-Anlage angeschafft wird. Sind diese rückgängig zu machen? Und wenn ja, wann und wie?

Im Schreiben wurde nun klargestellt, dass in solchen Fällen die Bildung eines IAB nicht mehr möglich ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.

Außerdem müssen bis dahin bereits gebildete IABs gem. § 7g Abs. 3 EStG im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden. Grund ist die fehlende Hinzurechnungsmöglichkeit im Jahr der Anschaffung. Es kommt nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut angeschafft wurde oder nicht. Das Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG bezieht sich auf die Hinzurechnung und kann somit gar nicht ausgeübt werden.

Die Regelungen zum IAB gelten jedoch dann weiterhin, wenn die PV-Anlage zu einem anderen Betrieb gehört.

Auch bezüglich der Rückgängigmachung des IABs besteht im Übrigen die Verpflichtung zur Datenübermittlung.

Keine Ausführungen enthielt das Schreiben jedoch zur Rückwirkung der Regelung und zur Verzinsung bei Rückgängigmachung des IAB. Der Beginn des Zinslaufs richtet sich gem. § 7 Abs. 3 EStG nach dem Jahr der Steuerentstehung und beginnt somit bereits 15 Monate danach. Die vorzeitige Rückgängigmachung des IABs ist jedoch möglich.


Corona: Fristverlängerung für Schlussabrechnung
01.08.2023
Werden die Schlussabrechnungen für die erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen nicht eingereicht, führt dies zu einer Rückzahlung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weist in seinen FAQs darauf hin, dass die Schlussabrechnungsfrist verlängert wurde.

Die Schlussabrechnung für Überbrückungshilfen I-III sowie die November- und Dezember-Soforthilfe können in einem Paket (=Paket 1) digital noch bis 31.08.2023 durch prüfende Dritte abgegeben werden. Auch für die Abgabe der Schlussabrechnung für das Paket 2, welches die Überbrückungshilfen III Plus und IV beinhaltet, ist noch bis 31.08.2023 Zeit. Auf Antrag ist für beide Pakete in Einzelfällen eine Verlängerung der Abgabefrist bis 31.12.2023 möglich.


PV-Anlagen und Energiepreispauschale
01.08.2023
Das neue Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.07.2023 über ertragssteuerliche Fragen zur Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) schafft Klarheit zur Anwendung der im Jahr 2021 eingeführten Vereinfachungsregelung zur Gewinnerzielungsabsicht von kleinen PV-Anlagen.

Demnach wird die Antragsfrist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene PV-Anlagen verlängert bis zum 31.12.2023. Für später in Betrieb genommene Anlagen ist kein Antrag mehr möglich. Ab 01.01.2022 gilt die Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen rückwirkend.

Maßgeblich ist dies auch für die Gewährung der Energiepreispauschalen (EPP). So kommen auch Betreiber einer PV-Anlage in den Genuss der Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige, wenn sie keine weiteren Erwerbseinkünfte im Sinne des Gesetzes erzielten. Rentner können so z.B. die Energiepreispauschale für Erwerbstätige neben der EPP für Rentner erhalten.

Liegt jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht vor, ist die Gewährung der Energiepreispauschale ausgeschlossen. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung für PV-Anlagen wird daher kein Anspruch auf die EPP für Erwerbstätige begründet. Kleine Anlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden und unter die Steuerbefreiung fallen, sind davon nicht betroffen. (siehe hierzu auch BMF: FAQs zur EPP Nr. 4 und Nr. 13)

Da allerdings bei Steuerfreiheit keine Anlage G bzw. Anlage EÜR mehr übermittelt werden muss, müssen Sie das Finanzamt anders über den Anspruch auf die Energiepreispauschale informieren. Dies ist über Erläuterungen und Anlagen in der Steuererklärung möglich (z.B. über „ergänzende Angaben“).


GmbH-Gesellschafter und Sozialversicherungspflicht
01.08.2023
Ein mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH kann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter für die Teilnahme am Arbeitsablauf entlohnt wird aber keinen maßgeblichen Einfluss auf die Belange der GmbH nehmen kann.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun im Fall eines mitarbeitenden Gesellschafters über dessen Sozialversicherungspflicht zu entscheiden. Dieser war zur Hälfte an einer GmbH beteiligt und als Betriebsleiter beschäftigt. Die andere Hälfte am Stammkapital hielt sein Bruder, der auch alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war.

Vertraglich vereinbart war, dass Entscheidungen über die Mitarbeit der Gesellschafter nur durch die Gesellschafterversammlung möglich sind und der betroffene Gesellschafter stimmberechtigt bleibt. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht als maßgeblichen Einfluss aus, da zwar ein Einfluss auf die Geschäftsführertätigkeit des Bruders möglich war, indem ein Beschluss durch eine gegenläufige Stimmabgabe verhindert werden konnte. Jedoch konnte der nicht geschäftsführende Gesellschafter selbst keine erforderliche Stimmenmehrheit bei etwaigen Beschlüssen durchsetzen.

Weisungen des Geschäftsführers oder dessen Abberufung wären so nicht möglich. Auch Bürgschaften und Darlehen änderten im vorliegenden Fall nichts an der Sozialversicherungspflicht.


Juli 2023

Fortlaufende Rechnungsnummern und Zuschätzung
21.07.2023
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Steuerpflichtigen mit Hausmeisterservice zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte neben der Frage zur Anwendung der 1-%-Regelung auch die Schätzbefugnis bei lückenhaften Rechnungsnummern zu klären.

Im vorliegenden Fall wurde der Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Der Steuerpflichtige hegte Zweifel daran, ob bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern überhaupt eine Verpflichtung zur Vergabe von fortlaufenden Rechnungsnummern besteht und allein deshalb eine Hinzuschätzung gerechtfertigt sei.

Laut BFH ist ersteres von der tatsächlichen Situation und den Umständen des Einzelfalls abhängig – siehe auch Beschluss vom 07.02.2017 (AZ: X B 79/16) – und daher nicht grundsätzlich bedeutsam. Da sich die Hinzuschätzung allerdings eben nicht allein auf die fehlerhafte Nummerierung, sondern auch auf die Resultate der Geldverkehrsrechnung stützte, war zweitere Frage gar nicht bedeutsam und wurde auch nicht abschließend beantwortet (AZ: X B 111/22). Im Zweifel sollte man daher im Einzelfall genau prüfen, ob für eine Schätzung bei lückenhafter und fehlerhafter Rechnungsnummernvergabe auch hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.


Pflegeversicherung ab 01.07.2023
21.07.2023
Der Beitrag zur Pflegeversicherung hat sich zum 01. Juli 2023 auf 3,4 Prozent erhöht. Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,35 Prozent. Außerdem wurde eine Staffelung für Eltern mit Kindern eingeführt. Ab zwei Kindern unter 25 Jahren werden diese mit einem Abschlag von 0,25 Prozent je Kind beim Arbeitnehmeranteil berücksichtigt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug angepasst. Da das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sehr kurzfristig Mitte Juni 2023 beschlossen wurde, gibt es für die Anwendung eine Übergangsregelung. Demnach ist für Juli und August 2023 noch eine Berechnung mit den alten Programmablaufplänen möglich. Eine Berichtigung muss dann bis 01.09.2023 erfolgen.

In den neuen Programmablaufplänen ist die Beitragserhöhung auch für den Jahreszeitraum berücksichtigt. Daher ist auch ein Lohnsteuer-Jahresausgleich möglich. Beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt bleibt jedoch noch ein Abschlag für Kinder in der zweiten Jahreshälfte. Keine Änderungen ergeben sich bei einer Steuerklassenwahl von Ehegatten mit den Steuerklassen IV / IV mit Faktor. Dieser bleibt unverändert bestehen. Dies gilt ebenso für einen eingetragenen Freibetrag.


Finale Verluste im Ausland
03.07.2023
Das Thema „finale Verluste ausländischer Betriebsstätten“ beschäftigt bereits länger die Gerichte und führte in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Ergebnissen. Gemeint sind Verluste, die im Ausland nie ausgeglichen werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun: Diese Verluste können nicht im Inland mit Gewinnen verrechnet werden, sofern kein Besteuerungsrecht in Deutschland besteht, da die ausländische Betriebsstätte im Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt wurde. Im vorliegenden Fall konnte sich eine Bank ihre Verluste aus einer Zweigstelle in Großbritannien nicht anrechnen lassen. Vorab hatte der Bundesfinanzhof (BFH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um zu klären, ob der Ausschluss der finalen Verluste gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße. Ein Verstoß gegen Unionsrecht sei jedoch nicht gegeben. (AZ I R 35/22)


Juni 2023

Homepages und AfA
29.06.2023
Die OFD Frankfurt hat in einer aktuellen Verfügung vom 22.03.2023 auf die Nutzungsdauer von Homepages hingewiesen. In der Verfügung wird außerdem darauf eingegangen, dass das BMF-Schreiben zur einjährigen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software ein Wahlrecht enthält und keine Verpflichtung darstellt. Es darf somit von der verkürzten einjährigen Nutzungsdauer aber von der nach amtlichen AfA-Tabellen vorgegebenen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Diese liegt in der Regel bei drei Jahren.

In der Verfügung grenzt die OFD Frankfurt Aufwendungen für eine Homepage von der Hard- und Software ab, die der kürzeren Nutzungsdauer laut BMF-Schreiben unterliegen kann. Bei einer Homepage kann nicht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden. Allerdings schätzt die OFD die Nutzungsdauer von Homepages erstmals auf drei Jahren in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software.

Entgeltlich erworbene Homepages können nur linear abgeschrieben werden, laut aktuellem Hinweis der OFD regelmäßig über drei Jahre. In Fällen, in denen die Finanzverwaltung noch von einer längeren Nutzungsdauer ausgehen möchte, kann auf die OFD-Verfügung verwiesen werden.


Gebäudeabschreibung und Nutzungsdauer
29.06.2023
Zu Wohnzwecken vermietete Gebäude werden steuerlich mit einem typisierten AfA-Satz abgeschrieben, der je nach Zeitpunkt der Fertigstellung 2 %, 2,5 % oder 3 % beträgt. Die tatsächliche Nutzungsdauer sowie das Gebäude-Alter spielen dafür grundsätzlich keine Rolle.

Jedoch ist es möglich, dass ein Steuerpflichtiger in begründeten Ausnahmefällen einen höheren AfA-Satz berücksichtigen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht.

Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer muss jedoch vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Laut BFH darf dies mit jeder Methode erfolgen, sofern eine hinreichende Sicherheit über die Schätzung der Nutzungsdauer gegeben ist (AZ: IX R 25/19)

Laut Finanzgericht (FG) Münster kann auch ein Gutachten nach Immobilienwertverordnung ausreichend sein, da laut Gericht jede geeignete Methode anwendbar sei. In einem aktuellen Urteil vom 27.04.2023 ging es um Mehr-AfA von fast 25.500 Euro, über die sich die Steuerpflichtigen freuen konnten. Revision wurde nicht zugelassen (AZ: 1 K 487/19). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geht in seinem aktuellen Schreiben vom 22.02.2023 jedoch davon aus, dass ein Verkehrswertgutachten sowie ein Modell nach Anlage 1 und 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung nicht ausreichend ist. Werden diese von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, muss dies ggf. auf dem Rechtsweg geklärt werden.


Frist 30.06.2023 für Vorsteuervergütungsverfahren
19.06.2023
Inländische Vorsteuer kann auch an Unternehmen erstattet werden, die nicht in Deutschland registriert sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Antragsfrist für Unternehmen aus einem Drittland über Vorsteuern in Deutschland für das Jahr 2022 läuft noch bis zum 30.06.2023. Ein später eingereichter Antrag kann nicht mehr berücksichtigt werden und auch eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Auch deutsche Unternehmer können sich in einigen Drittstaaten die Vorsteuer zurückholen. Wo das möglich ist, findet man im BMF-Schreiben vom 15.03.2021. Voraussetzung ist eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Deutschland. Der Antrag ist dabei direkt bei den Behörden des entsprechenden Landes einzureichen. Es gelten auch die Regeln des jeweiligen Landes. Betroffene sollten sich daher über die dort geltenden Vorschriften und auch die Antragsfrist informieren, welche in einigen Staaten ebenfalls am 30. Juni endet.

Für die Vorsteuer aus einem EU-Mitgliedsstaat gibt es ein elektronisches Erstattungsverfahren. Die Ausschlussfrist lautet hier auf den 30. September des Folgejahres. Diese gilt sowohl für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat, die sich in Deutschland Vorsteuer vergüten lassen wollen, als auch umgekehrt für inländische Unternehmer mit Vorsteuern aus einem anderen Mitgliedsstaat.


Corona-Hilfen und Besteuerung
19.06.2023
Wer als Unternehmer Corona-Hilfen erhalten hat, muss diese versteuern. Fraglich war nun, ob dies unter Anwendung der Fünftelregelung möglich ist. Dies hatte das Finanzgericht (FG) Münster in einem Urteil vom 26. April 2023 entschieden. Im Urteilsfall begehrte ein Gaststätten- und Hotelbetreiber die ermäßigte Besteuerung für die aufgrund der Corona-Pandemie erhaltenen Finanzhilfen von insgesamt 64.254 Euro.

Laut Richterspruch sei es unerheblich, ob es sich bei den Einnahmen um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen handelte oder ob diese in Zusammenhang mit der Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt wurden. Eine Tarifermäßigung ist nicht möglich, da es am Merkmal der Zusammenballung fehle. Tatsächlich erfolgten die Zahlungen nur für das Jahr 2020. Die Fünftelregelung konnte daher nicht gewährt werden. Revision hatte das FG nicht zugelassen. (AZ 13 K 425/22 E).


Stromkosten und 1-Prozent-Regelung
05.06.2023
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Elektro- oder Hybrid-Elektro-Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, ist der zu versteuernde geldwerter Vorteil geringer als bei einem Verbrenner. Dabei ergeben sich nicht nur bei der Fahrtenbuchmethode Vorteile. Für ab 2019 überlassene Elektro- oder Hybrid-Fahrzeuge muss bei der 1-Prozent-Regelung nur die Hälfte oder ein Viertel des Bruttolistenpreises zu Grunde gelegt werden. Der beim Arbeitgeber getankte Strom ist damit abgegolten. Dies gilt auch für Strom aus Ladevorrichtungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassen hat. Tankt der Arbeitnehmer auf eigene Kosten, zum Beispiel an seinem eigenen Ladesystem zu Hause, vermindern die selbst getragenen Kosten grundsätzlich den geldwerten Vorteil. Der Arbeitgeber kann aber bis zum 31.12.2030 dafür auch monatlich typisierte Pauschalen erstatten.


Gesellschafter-Verrechnungskonto und Verzinsung
05.06.2023
Buchungen auf einem sogenannten Gesellschafter-Verrechnungskonto können für eine GmbH sowohl eine Verbindlichkeit als auch eine Forderung darstellen. Fehlt bei einem Forderungssaldo gegenüber dem Gesellschafter eine Verzinsung komplett oder teilweise, so kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der BFH hat dies mit Urteil vom 22.02.2023 bestätigt. Im vorliegenden Fall ging es um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Dessen Verrechnungskonto wies zu den fraglichen Bilanzstichtagen einen Positiv-Saldo für die Gesellschaft aus. In den Jahren, in dem eine angemessene Verzinsung unterblieb, ging die Vorinstanz von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus und berechnete die entgangenen Zinsen mit 4,5 % durch Preisvergleichsmethode. Der BFH stimmte den Einwendungen der Klägerin nicht zu. Das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sei eindeutig vom Finanzgericht erkannt worden. Dieses sei auch zu Recht von den geschätzten fremdüblichen Zinsen anhand der banküblichen Soll- und Habenzinssätze von 0 % bzw. 9 % ausgegangen und hatte einen Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt.


Mai 2023

Fahrräder und Umsatzsteuer
12.05.2023
Nutz ein Unternehmer ein dem unternehmerischen Bereich voll zugeordnetes Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten, führt dies umsatzsteuerlich zu einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn die weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Laut BMF-Schreiben vom 07.02.2022 fallen darunter auch E-Bikes, Pedelecs usw., für welche Kennzeichen, Versicherung und Führerschein notwendig sind.

Dann ist es möglich, die Privatnutzung mit der sogenannten 1 % – Regelung zu ermitteln. Die ertragssteuerliche Begünstigung auf die Hälfte bzw. ein Viertel ist umsatzsteuerlich allerdings nicht möglich. Laut BMF-Schreiben scheidet mangels Tacho auch die Fahrtenbuchmethode aus.

Die 1 % – Regelung ist auch bei Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer möglich. Dafür gibt es aber umsatzsteuerlich eine Nichtbeanstandungsgrenze von 500 Euro. Unter dieser Grenze kann die Besteuerung unterbleiben.

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat nun nochmals klargestellt, dass es sich bei der 500 Euro-Grenze nicht um die Bemessungsgrundlage, sondern um die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung handelt (FM Mecklenburg-Vorpommern Erl. v. 31.01.2023).


BMF: Merkblatt zu Bauleistungen
12.05.2023
Nicht mehr aktuelle Verweise auf Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) und die veraltete Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) machten eine Überarbeitung des Merkblatts für Bauleistungen notwendig. Adressaten des aktualisierten Merkblatts zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) sind im Wesentlichen Bauunternehmer mit Umsätzen, die keinen Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 Abs. 2 UStG zur Folge haben. Das Papier geht dabei auf die Begriffsbestimmungen der Werklieferung und Werkleistung sowie der Teilleistung und deren vier Voraussetzungen ein. Dafür findet man in dem Merkblatt eine Auflistung von Teilungsmaßstäben. Zum Beispiel ist eine raumweise Aufteilung von zusammenhängenden Malerarbeiten nicht möglich. Weitere Ausführungen sind unter anderem zur Steuerentstehung, dem Entgelt und der Bauabzugssteuer enthalten. Besonders für Einheitspreise und den Sicherheitseinbehalt enthält das Schreiben weitere Klarstellungen. Das Merkblatt (BMF-Schreiben vom 27.01.2023) ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abrufbar.


Registrierkassen und neue Richtlinie
03.05.2023
Die neue Technische Richtlinie BSI TR-03145-5 wurde erstmalig durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen nach § 5 KassenSichV erstellt.

Die Veröffentlichung der technischen Richtlinie ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu finden und kann unter folgendem Link aufgerufen werden: www.bsi.bund.de
Hierauf wird in einem BMF-Schreiben vom 24.03.2023 hingewiesen.


Richtsatzsammlung und BFH Entscheidung
03.05.2023
Der Bundesfinanzhof (BFH) möchte klären, ob die amtliche Richtsatzsammlung eine mögliche Schätzungsgrundlage ist und wenn ja, welche Voraussetzungen gelten sollen. Deshalb wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der von ihm veröffentlichten Richtsatzsammlung zum Beitritt eines Revisionsverfahrens (BFH – X R 19/21) aufgefordert.

Im vorliegenden Streitfall ging es um eine Diskothek in einem Großstadtgebiet. Für die Jahre 2013 und 2014 wurde während einer Betriebsprüfung die Buchführung des Gastronomiebetriebs verworfen. Laut Prüfer war eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen notwendig. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Bescheide, ging der Fall vor das Finanzgericht (FG) Hamburg. Das Finanzgericht legte nach der Nichtzulassungsbeschwerde und Aufhebung des ersten Urteils nur noch die BMF-Richtsatzsammlung zu Grunde. Die Hinzuschätzungen waren zwar geringer als die des Betriebsprüfers, doch das genügte dem Kläger noch nicht.

Fraglich ist insbesondere die Repräsentativität der eingeflossenen Einzeldaten und deren Ermittlung sowie deren Gewichtung. Außerdem soll geklärt werden, ob ortsabhängige Fixkosten zu bundeseinheitlichen Werten führen können. Fraglich ist auch, warum die Zahlen von Verlustbetrieben und Prüfungsergebnissen außen vor bleiben und ob nicht Änderungen aufgrund von Einsprüchen usw. ebenfalls berücksichtigt werden müssten. Zuletzt sollte geklärt werden, wie die aufgrund der Richtsatzsammlung gemachten Schätzungsergebnisse prüfbar und nachvollziehbar für den betroffenen Betrieb gemacht werden können.


April 2023

Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen
21.04.2023
Das BMF hat Schreiben zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit veröffentlicht. Ebenso wurde die Betriebsausgabenpauschale für die Tagesmütter erhöht.

Das BMF hat ein Schreiben zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit aufgrund des gestiegenen Preisniveaus veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 6.4.2023 – IV C 6 – S 2246/20/10002 :001).

Ab Veranlagungszeitraum 2023 gilt abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit Folgendes:
Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 € jährlich,

bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat macht auf die Anhebung der Betriebsausgabenpauschale für Kindertagesmütter ab 2023 aufmerksam. Danach haben sich Bund und Länder auf Verwaltungsebene darauf geeinigt, die Betriebsausgabenpauschale für selbständige Tagesmütter um ein Drittel von 300 auf 400 € je Kind und Monat anzuheben, anstelle des tatsächlichen Aufwands.


Gewinn aus Kryptowährungen
21.04.2023
Der Handel mit Kryptowährungen wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich als steuerbarer Vorgang beurteilt. Hintergrund des Urteils war der Handel mit Currency Token, bei dem ein Steuerpflichtiger verschiedene Kryptowährungen getauscht hatte. Er war der Meinung, die daraus resultierenden Gewinne von insgesamt über 3,4 Millionen Euro nicht versteuern zu müssen. Dabei ging er davon aus, dass es sich lediglich um eine Kette digitaler Signaturen ohne Übertragung handelte.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof (BFH). Er sieht die virtuellen Währungen als Wirtschaftsgüter an. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kryptowährungen läge hier ein Markt vor, an dem diese wirtschaftlich verwertet werden können. Dafür ist auch kein Tausch in eine tatsächliche Währung notwendig. Der Tausch der virtuellen Währungen untereinander habe bereits zu einem realisierten Gewinn geführt. In Folge können sich bei Veräußerung und Tausch innerhalb der Haltefrist auch im Privatvermögen steuerpflichtige Gewinne ergeben. Der Kläger musste seine Gewinne als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft versteuern.


März 2023

Höhere Gebäude-AfA möglich?
30.03.2023
Mit dem Jahressteuergesetz wurde die Gebäude-AfA für sonstige Gebäude mit Fertigstellung nach dem 31.12.2022 auf 3 % erhöht. Dies ist einer von verschiedenen steuerlich typisierten AfA-Sätzen (2 %, 2,5 %, 3 % oder 4 %). Die tatsächliche Nutzungsdauer sowie das Gebäude-Alter spielen dafür grundsätzlich keine Rolle. Es ist jedoch möglich, dass ein Steuerpflichtiger in begründeten Ausnahmefällen einen höheren AfA-Satz berücksichtigen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun in einem Schreiben die Voraussetzungen erläutert und ist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen eingegangen. Dabei muss dieser bei Ausübung des Wahlrechts die technischen oder wirtschaftlichen Rechtfertigungsgründe darlegen können. In dem Schreiben geht das Bundesministerium der Finanzen auch darauf ein, wie die Nachweise erbracht werden müssen und was nicht notwendig ist. Demnach ist z.B. kein Bausubstanzgutachten erforderlich. Ein Verkehrswertgutachten sowie ein Modell nach Anlage 1 und 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung ist dagegen nicht ausreichend. Eine AfA nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist laut Schreiben außerdem für bestimmte betrieblich genutzte Gebäude, bestimmte Gebäudeteile und Mietereinbauten ohne gesonderte Nachweispflicht möglich.


Umsatzsteuer-Vorauszahlung und 10-Tages-Regel
30.03.2023
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die grundsätzlich unter die 10-Tages-Regel gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen. Dies gilt sowohl für Überschuss-Einkünfte als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Voraussetzung für eine vom Abfluss abweichende Zuordnung im Vorjahr bzw. Folgejahr ist, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen liegt.

Zweifelsfragen, besonders zu Fälligkeit, hatten bereits mehrfach richterliche Entscheidungen diesbezüglich notwendig gemacht. Am 13.12.2022 erging das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer freiwilligen Vorauszahlung. Der Kläger gab monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab und hatte eine gültige Dauerfristverlängerung für den maßgeblichen Zeitraum 2015. Er zahlte eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung in Höhe von 6.598,83 € für den Monat Dezember. Da er die Zahlung bereits am 06.01.2016, also innerhalb des 10-Tages-Zeitraums, vornahm, ordnete er die Betriebsausgaben dem Vorjahr zu.

Sowohl das Finanzamt als auch die Richter lehnten dies allerdings ab, da aufgrund der Dauerfristverlängerung keine Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums gegeben war. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist daher erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.


Upgrade in der Betriebsprüfung
30.03.2023
Mit Gesetz vom 20.12.2022 hat der Gesetzgeber auch die Außenprüfung modernisiert. Ziel ist es, die Dauer zu verkürzen, indem der Austausch zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen verbessert wird. Eingeführt wurde eine zusätzliche Ablaufhemmung von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Den Steuerpflichtigen trifft daneben eine erweiterte Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen. Im Fall einer Außenprüfung sind diese ungefragt vorzulegen. Das Finanzamt kann nun bereits mit der Prüfungsanordnung Buchführungsunterlagen anfordern, welche per Datenübertragung an die Finanzbehörde übermittelt werden müssen, wenn diese mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden. Der Außenprüfer soll daraufhin Prüfungsschwerpunkte benennen. Hinzu kommt eine weitere Anzeige- und Berichtigungspflicht im Falle von Änderungsbescheiden durch die Außenprüfung, wenn hierdurch weitere steuerliche Bereiche betroffen sind. Das Finanzamt hat zudem die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens, das ab 2024 auch Sanktionen nach sich ziehen kann. Außerdem sind zukünftig sowohl Zwischengespräche als auch Teilabschlussbescheide möglich. Wie dies praktisch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Neu ist auch, dass Zwischen- und Schlussbesprechungen nun auch elektronisch via Audio oder Audio und Video durchgeführt werden können.


Rückstellung bei Bonuspunkten
30.03.2023
Bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) ging der Fall eines Handelsunternehmens, welches mittels eines Kundenkartensystems beim Einkauf Bonuspunkte im Wert von 3 % des jeweiligen Einkaufswerts gewährte. Die Bonuspunkte konnten bei zukünftigen Einkäufen eingelöst und so auf die Zahlung angerechnet werden. Die strittige Frage war, ob für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist oder nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich hierbei weder um eine Verbindlichkeit handelte noch um eine ungewisse Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung einzustellen wäre. Damit kam es aber auch im Revisionsverfahren nicht durch. Da die Bonuspunkte auf Wareneinkäufe vor dem Bilanzstichtag angefallen waren, lag auch die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag. Weil die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, muss eine Rückstellung gebildet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte auch der Auffassung des Finanzamtes hinsichtlich eines Passivierungsverbots nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Gewährung der Bonuspunkte von künftig anfallenden Einnahmen abhängig sei, weil die Verrechnung einen weiteren Einkauf voraussetze. Dem ist laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht so, da eine Verpflichtung bereits beim ersten Einkauf entsteht. Hintergrund ist, dass das Handelsunternehmen schon zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss mindestens eines weiteren Kaufvertrags und der damit verbundenen Anrechnung der Bonuspunkte verpflichtet ist.


Frist 31.03.2023 für Künstlersozialabgabe
22.03.2023
Bis Ende März 2023 müssen Unternehmen die Meldungen an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeben. Meldepflichtig sind die Entgelte, die im Jahr 2022 an Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe dar, die für 2022 noch bei 4,2 % liegt (Erhöhung auf 5 % ab 2023).

Betroffen sind Unternehmen, die Entgelte an Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben. Hier gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 €/Jahr. Auch im Rahmen von Veranstaltungen können Ausnahmen von der Abgabepflicht vorliegen. Grundsätzlich ist die Künstlersozialkasse in einem ersten Schritt zu informieren. Dies kann auch formfrei geschehen, d.h. es ist auch eine E-Mail, ein Fax oder Telefonat möglich. Das meldende Unternehmen erhält nach einer Prüfung durch die Künstlersozialkasse (KSK) einen Bescheid über die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe.

Die Meldung selbst ist auf einem Meldebogen bis spätestens 31.03.2023 einzureichen. War das Unternehmen bisher bereits abgabepflichtig und wurden 2022 keine Entgelte bezahlt, kann die Meldung auch mit Null erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen.
Unternehmen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit Künstlern und Publizisten – z.B. bei der Gestaltung von Homepages usw. – prüfen, um ihren Melde- und Abgabepflichten rechtzeitig nachkommen zu können.


Schätzung bei Betriebsausgaben
22.03.2023
Das Finanzamt darf die Betriebsausgaben schätzen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und keine Nachweise über die Betriebsausgaben vorlegt. Im Rahmen der Schätzung darf das Finanzamt einen pauschalen Unsicherheitsabschlag vornehmen. Dies gilt selbst dann, wenn keine förmliche Aufzeichnungspflicht der Betriebseinnahmen und -ausgaben gegeben ist.

Im vorliegenden Streitfall ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung. Er musste aufgrund fehlender Belege und Unstimmigkeiten einen Unsicherheitsabschlag von 15 % der Betriebsausgaben in Kauf nehmen. Eine Klage brachte kein Erfolg und auch der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.


Rechnungsabgrenzungsposten vereinfacht
06.03.2023
Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz für Ausgaben bzw. Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zu bilden, wenn sie für Aufwand oder Erträge nach dem Abschlussstichtag bestimmt sind. Handelsrechtlich gilt hierbei ein nicht gesetzlich geregelter Wesentlichkeitsgrundsatz, welcher besagt, dass geringfügige Beträge von untergeordneter Bedeutung nicht bilanziert werden müssen. Dafür wurde im Handelsrecht kein bestimmter Betrag definiert. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde steuerlich für nach dem 31.12.2021 endende Wirtschaftsjahre ein Wahlrecht eingeführt. Eine Berücksichtigung kann bis zum Betrag der geltenden GWG-Grenze, die derzeit bei 800 € liegt, unterbleiben. Die Grenze gilt pro Rechnungsabgrenzungsposten. Das Wahlrecht ist jedoch einheitlich für alle betroffenen Geschäftsvorfälle auszuüben. Bereits gebildete Rechnungsabgrenzungsposten, die in nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahren aufzulösen sind, sind bis zur vollen Auflösung weiter zu berücksichtigen. Insbesondere Zahlungen für einen längeren Zeitraum können daher auch an Bilanzstichtagen nach dem 31.12.2021 noch bestehen, obwohl die Grenze unterschritten wird und für neu gebildete Rechnungsabgrenzungsposten, das Wahlrecht einheitlich ausgeübt wurde.


Kleine PV-Anlagen und Umsatzsteuer
06.03.2023
Die alternative Stromerzeugung in Deutschland nimmt immer mehr zu. Energie wird zunehmend auch durch Photovoltaikanlagen erzeugt. Zur Unterstützung der Energiewende hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen, die sowohl die Ertragssteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen. Umsatzsteuerliche Neuheit ist die erstmalige Einführung eines Nullsteuersatzes für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen, Stromspeichern bzw. wesentlichen Komponenten an deren Betreiber. Bei Lieferungen an andere Personen, wie Wiederverkäufer, gilt der Nullsteuersatz nicht. Voraussetzung ist die Installation auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Dies soll aus Vereinfachungsgründen als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) pro Anlage beträgt. Die ertragssteuerliche 100 kW (peak) – Grenze ist umsatzsteuerlich unbedeutend. Betroffen sind Anlagen, die ab dem 01.01.2023 angeschafft werden. Die Vermietung bzw. das normale Leasing ist daher vom Nullsteuersatz ausgenommen. In Folge des Nullsteuersatzes berechtigen weitere selbständige Leistungen, wie z.B. Wartung und Reparaturen mit Umsatzsteuer ggf. auch zum Vorsteuerabzug. Als weitere Folge fällt die Besteuerung eines privaten Stromverbrauchs weg, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Wertabgabe mangels Vorsteuerabzug nicht gegeben sind. Dies gilt auch für die Entnahme der Anlage selbst. Sofern also keine Altanlage vorliegt, die vor dem 01.01.2023 geliefert wurde, spielt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für die begünstigten Anlagen regelmäßig keine Rolle mehr.


Februar 2023

Rechnungsberichtigung rückwirkend
10.02.2023
Ohne Erfolg blieb die Nichtzulassungsbeschwerde einer Steuerpflichtigen zur Frage der rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Grundsätzlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Rechnungen auch rückwirkend zu berichtigen. Bei bestimmten Mindestangaben ist der Vorsteuerabzug bereits im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum möglich. Folgende Punkte müssen dafür enthalten sein:
  • Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung bei Lieferungen bzw. Umfang und Art bei sonstigen Leistungen
  • Entgelt
  • Umsatzsteuerbetrag
Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger müssen eindeutig identifizierbar sein. Das bedeutet, dass zwar eine ungenaue Angabe nicht schadet, bei Verwechslungsgefahr aber nicht mehr rückwirkend korrigiert werden kann. Der BFH hat dies mit Beschluss vom 14.11.2022 nochmals bestätigt. Die Leistungsempfängerin war nicht eindeutig erkennbar, das Finanzamt machte zu Recht den erklärten Vorsteuerabzug im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum rückgängig. Der Vorsteuerabzug war somit erst im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah daher auch keine Bedeutung für die Zulassung zur Revision.


Online-Plattformen und Meldepflicht
10.02.2023
Shoppen per Mausklick gehört längst zum Alltag. Ob Lebensmittel oder Urlaub, im Internet bekommt man das meiste schnell, unkompliziert und grenzüberschreitend. Für die Besteuerung stellt sich besonders im Online-Geschäft die Frage, ob auch alle Einnahmen erklärt werden, die im jeweiligen Land der Besteuerung zu unterwerfen sind. Daher treffen die Plattformbetreiber mit der deutschen Umsetzung der EU – Richtlinie (DAC 7 vom 22.03.2021) umfassende Meldepflichten. Zum 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten und gilt für Plattformbetreiber, die online den Kontakt und das Geschäft zwischen Anbieter und Käufer möglich machen. Web-Shops, die ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen über ihren eigenen Online-Shop anbieten, sind nicht betroffen. Dies gilt wiederrum nicht für Händler, die in eigenem Namen für fremde Rechnung anbieten (Kommission). Auch sie haben die Meldepflicht zu beachten. Anders sieht es jedoch für Plattformen aus, die nur Werbung, Links auf entsprechende Anbieterseiten oder eine bloße Auflistung enthalten – die also ohne „Kauf-Button“ oder ähnlichem gestaltet sind. Die Plattformbetreiber melden in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der Anbieter, wie z.B. Name, Anschrift und (Umsatz)Steuer-Identifikationsnummer an das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen nationalen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldungen müssen quartalsweise abgegeben werden. Außerdem ist eine Plausibilitätsprüfung notwendig. Sind die Angaben der Anbieter unplausibel, müssen die Plattformbetreiber selbst Nachforschungen anstellen und sind zu einer Berichtigungsmeldung verpflichtet. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein. Bestimmte Anbieter können sich befreien lassen. Dazu zählen z.B. Plattformen mit weniger als 30 Fällen und unter 2.000 € im Meldezeitraum je Plattform oder solche mit mehr als 2.000 Fällen von relevanten Immobilieneinheiten (z.B. Hotels). Die Umsetzung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) zieht einiges an Bürokratieaufwand nach sich. Und auch Anbieter müssen sich auf vermehrte Nachfragen seitens der Plattformbetreiber einstellen. Damit die Vorschriften auch eingehalten werden, können bei Verstößen Bußgelder von bis zu 5.000 €/30.000 €/50.000 € abhängig von der verletzten Regelung verhängt werden.


Januar 2023

AfA und Sonderabschreibung auf Gebäude
31.01.2023
Mit dem Jahressteuergesetz wurde die Gebäude-AfA verbessert. Für Gebäude, die ab 2023 fertig gestellt wurden, gilt nun einheitlich ein steuerlicher AfA-Satz von 3 %, wenn nicht eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblich ist. Bisher wurden nur Betriebsgebäude mit 3 % abgeschrieben. Darunter fallen Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, sich im einen Betriebsvermögen befinden und für die der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde. Für vor dem 01.01.2023 fertig gestellte Gebäude, bleibt also alles beim Alten und der AfA-Satz verbleibt für sonstige Gebäude bei 2 %, vorbehaltlich einer kürzeren Nutzungsdauer.

Außerdem gilt die Sonderabschreibung für Wohnungsneubau weiter. Die Rahmenbedingen bleiben gleich, begünstigt ist nun jedoch nur noch ein klimafreundlicher, nachhaltiger Wohnungsneubau für Wohnung in Gebäuden, die als „Effizienzhaus 40“ klassifiziert sind. Liegt der Bauantrag nach 2022 und vor 2028 und übersteigen die Baukosten je Quadratmeter Wohnfläche 4.800 € nicht, sind bis zu 5 % Sonderabschreibung im Erstjahr und den drei Folgejahren neben der linearen Gebäude-AfA möglich.

Maßgebend ist das Jahr der Fertigstellung, d.h. auch bei einem Erwerb gilt eine Wohnung nur im Jahr der Fertigstellung als „neu“. Außerdem muss die neue Wohnung im Jahr der Fertigstellung und den 9 Folgejahren dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden, da sonst eine Rückgängigmachung droht.


Umsatzsteuer-Option und Widerruf bei Grundstückskauf
16.01.2023
Grundstückslieferungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Allerdings kann der Veräußerer auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten, wenn die Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Dabei ist gesetzlich normiert, dass der Verzicht im ursprünglichen notariellen Kaufvertrag zu erfolgen hat. Eine nachträgliche Option ist laut Gesetzeswortlaut nicht möglich, auch wenn diese notariell beurkundet wird. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zu dieser Fragestellung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 25.01.2022 daher zurückgewiesen.

Soll eine wirksam im Notarvertrag ausgeübte Option widerrufen werden, ist dies dennoch möglich. Das Umsatzsteuergesetz verlangt die zeitliche Komponente nur für den Verzicht und nicht für dessen Widerruf. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 02.07.2021. Für den wirksamen Widerruf der Option kommt es darauf an, dass der Bescheid noch nicht formell bestandskräftig ist oder aber unter Vorbehalt der Nachprüfung steht. Dies ist auch nur folgerichtig, denn wäre ein Widerruf ebenfalls nur im ursprünglichen Kaufvertrag möglich, könnte dieser in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt werden, da ein- und dieselbe Urkunde nicht den Verzicht und dessen Widerruf enthalten können.


Verluste bei Gesellschafterdarlehen
16.01.2023
Häufig gewähren Gesellschafter den Kapitalgesellschaften, an denen sie beteiligt sind, zusätzliches Geld in Form eines Darlehens. Was passiert jedoch, wenn die Gesellschaft in wirtschaftliche Not gerät und die Forderung nicht mehr begleichen kann? Wesentliche Frage für den Gesellschafter ist dann, ob und zu welchem Zeitpunkt er die Verluste geltend machen kann. Mit Schreiben vom 07.06.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geklärt, in welchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten für eine §-17-er-Beteiligung vorliegen bzw. eine Berücksichtigung bei den Kapitaleinkünften möglich ist. Fällt die Darlehensforderung aus, so ist für die steuerliche Berücksichtigung maßgeblich, ob Einkunftserzielungsabsicht vorlag. Kann dies bejaht werden und liegt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor, erhöhen sich im Zeitpunkt des Verlusts die Anschaffungskosten der Beteiligung. Bei Krisen- oder Finanzplandarlehen bzw. einem krisenbestimmten Darlehen erfolgt die Erhöhung um den Nennwert. Handelt es sich um ein stehengelassenes Darlehen, ergeben sich nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts des Darlehens im Zeitpunkt des Eintritts der Krise. Der bei Krisenbeginn nicht werthaltige Teil des Darlehens fällt unter die Regelungen des § 20 EStG, wenn es sich um ein nach dem 31.12.2008 angeschafftes oder ausgegebenes Darlehen handelt.


Gemischt genutzte Grundstücke und Vorsteuer
09.01.2023
Mit Schreiben vom 20.10.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung die Ermittlung der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken konkretisiert. Erbringt ein Unternehmer sowohl Abzugs- als auch Ausschlussumsätze und ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, stellt sich die Frage nach dem abziehbaren Anteil.

Sind die Vorsteuerbeträge nicht direkt zuordenbar, so erfolgt vorrangig eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel. Ein anderer geeigneter Aufteilungsschlüssel, z.B. nach Umsätzen, kommt demnach nur in Frage, wenn der Flächenschlüssel kein genaueres Aufteilungsergebnis liefert. Das BMF-Schreiben gibt eine Reihenfolge für die Anwendung anderer Schlüssel vor.

Im Schreiben ist überdies erläutert, dass der Flächenschlüssel auf die Nutzflächen der Gebäudeinnenflächen anzuwenden ist. Maßgebend sind demnach alle Räume, auch Keller und Tiefgaragen, nicht aber Außenflächen. Abweichend davon sind jedoch Terrassen und Balkone zur Hälfte mit zu berücksichtigen. Flächen mit Dachschrägen werden zu 100 % herangezogen. Handelt es sich um Innenflächen, die gleichermaßen für Abzugs- und Ausschlussumsätze genutzt werden, wie z.B. Heizraum, Flur und Treppen, so werden diese nicht mit einbezogen.

Für die Aufteilung der Vorsteuer bei unternehmerischer und nichtunternehmerischer Nutzung und die Ermittlung der Mindestnutzung für die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich sind die Regelungen analog anzuwenden.


Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
09.01.2023
Mit Schreiben vom 21.12.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die für den Eigenverbrauch maßgeblichen Pauschbeträge für 2023 herausgegeben. Sie können in bestimmten Branchen aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Die Anpassung erfolgte unter Anderem auch aufgrund der Fortführung des befristet eingeführten Steuersatzes von derzeit 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke.

Der ermäßigte Umsatz-Steuersatz wurde erstmals befristet vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 eingeführt. Mit dem 3. Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte eine Verlängerung bis 31.12.2022 und mit dem 8. Verbrauchsteueränderungsgesetz eine weitere Verlängerung bis 31.12.2023.

Die herausgegebenen Pauschbeträge für Sachentnahmen gelten vom 01.01.-31.12.2023 und sind Jahresbeträge. Sie stellen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Kinder sind erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit ½ des maßgeblichen Betrags. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird. Die Pauschbeträge dürfen monatlich anteilig angesetzt werden, wenn die Betriebe aufgrund der Corona-Pandemie – behördlich oder gesetzlich angeordnet – schließen mussten.






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